Erforderliche Unterlagen für die Namenserklärung nach § 94 BVFG
Alle aufgeführten Informationen sind allgemeiner Natur und können nicht jeden Einzelfall abdecken. Welche Unterlagen Sie individuell benötigen, hängt ganz von Ihrer persönlichen Situation ab. Nehmen Sie also frühzeitig Kontakt mit uns auf, um genau abzuklären, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen und welche zusätzlichen Gebühren auf Sie zukommen.
Legen Sie bitte immer aktuelle Originaldokumente vor. Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden ist stets eine deutsche Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers erforderlich.
Ausländischen Urkunden bedürfen ggf. der Legalisation durch die Deutsche Botschaft bzw. einer Apostille durch die Heimatbehörde. Für manche Staaten sind die ausländischen Urkunden auch einer gesonderten Echtheitsüberprüfung durch die Deutsche Botschaft zu unterziehen.
Erkundigen Sie sich bitte bei uns in diesen Fällen mit Auslandsberührung, welche Überprüfungsart von Ihnen zu veranlassen ist, bzw. welche Staaten von dieser Regelung ausgenommen sind.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen für die Namenserklärung mit:
- Personalausweis oder Reisepass
- Aufnahmebescheid, Registrierschein und die § 15 BVFG-Bescheinigung (Vertriebenenausweis)
- Geburtsurkunde,
- Bei Verheirateten: Heiratsurkunde
- Bei Geschiedenen zusätzlich das ausführliche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts (falls eine Verhandlung statt fand) und die Scheidungsurkunde vom Standesamt
- Falls Sie Kinder haben und getrennt leben, den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die beabsichtigte Namenserklärung
- Bei Verwitweten: die Sterbeurkunde des Ehegatten.
- Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d. h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.