Eheschließung im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Eheregister
Beschreibung
Eine Eheschließung im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung dem deutschen Personalstatut untersteht. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung der ausländischen Eheschließung zuständig.
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für Personen mit deutschem Personalstatut:
deutsche Staatsangehörige
anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte & Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (regelmäßig Personen im Besitz eines „blauen Reiseausweises“)
Antragsberechtigte sind
die Ehegatten selbst
Eltern und Kinder der Ehegatten, sofern beide verstorben sind
Fallen Sie nicht unter den oben genannten Personenkreis, kann keine Nachbeurkundung ins deutsche Register beim Standesamt erfolgen. Zur Eintragung Ihrer Eheschließung (z. B. Änderung des Familienstandes und damit verbundene Änderung der Steuerklassen) wenden Sie sich bitte an das Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes.
Dokumente
Vollständig ausgefüllter Antrag auf Nachbeurkundung Das Antragsformular für eine schriftliche Beantragung ohne Terminvereinbarung finden Sie hier.
Eheurkunde im Original
Ausweisdokumente beider Ehegatten im Original
Geburtsurkunden beider Ehegatten im Original
Nachweise zu allen vorherigen Ehen (Eheurkunde) und deren Auflösung (Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde) im Original
Alle ausländischen Dokumente sind im Original mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland anerkannten Übersetzers einzureichen.
Weitere Dokumente können je nach Einzelfall erforderlich sein.
Gebühren
Die Gebühr für die Nachbeurkundung der Eheschließung beträgt 55,00 Euro.
Ist ausländisches Recht aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit eines Partners zum Zeitpunkt der Eheschließung zu beachten, erhöht sich die Gebühr um 30,00 Euro pro Person.
Pro Exemplar einer Eheurkunde werden 12,00 EUR fällig.
Daneben können je nach Einzelfall noch weitere Gebühren und Auslagen anfallen.