In der Regel sind folgende Unterlagen von 2 deutschen Staatsangehörigen vorzulegen:
- Personalausweis / Reisepass
- Vorlage einer Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit. Diese erhalten Sie von Ihrer Meldebehörde des Hauptwohnsitzes.
- Aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (Dabei handelt es sich nicht um eine Geburtsurkunde!)
Diese erhalten Sie von Ihrem Geburtsstandesamt.
Zusätzlich bei vorherigen Ehen oder Lebensgemeinschaften:
- Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde
Zusätzlich bei Spätaussiedlern oder Vertriebenen:
- Ausländische Geburtsurkunde im Original (anstelle eines deutschen Geburtenregisters)
- Vertriebenenausweis bzw. Bescheinigung nach § 15 BVFG und/oder Einbürgerungsurkunde
- Bei Einreise vor 1994: Registrierschein
- Bei Einreise ab 1994: Ggf. Bescheinigungen über Namenserklärungen
Bei Beteiligung ausländischer Staatsangehörigkeiten wird um Kontaktaufnahme mit dem Standesamt zur Beratung der benötigten Unterlagen geraten.
Allgemeine Hinweise
- Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
- Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.
- In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Das Standesamt berät Sie gerne.
Urkundenbeschaffung
Seit 01.11.2022 sollen die Standesämter auf Vorlage von Dokumenten der Antragsteller verzichten und stattdessen die benötigten Daten von Amtswegen elektronisch von den zuständigen Behörden erfragen. Für diesen elektronischen Datenabruf wird allerdings pro Einsichtnahme in ein Melde- oder Personenstandsregister – auch in eigene Register! - eine Gebühr in Höhe von jeweils 12,00 € mit den Antragstellern einer gebührenpflichtigen Amtshandlung verrechnet (Bay. Kostenverzeichnis Nr. 2.II.9/6).
Demnach steht es Ihnen im Rahmen der Anmeldung einer Eheschließung frei, sich die gelisteten, deutschen Dokumente selbst zu beschaffen und uns zum Anmeldungstermin vorzulegen oder gebührenpflichtig über uns einen Datenabruf zu starten. Die Beschaffung von ausländischen Nachweisen von Amtswegen ist hiervon nicht erfasst; dies bleibt weiterhin in der Pflicht der Antragsteller.
Da der elektronische Abruf ggf. erst mit Vornahme der Amtshandlung erfolgen werden kann, machen wir darauf aufmerksam, dass es zu Zeitverzug kommen kann, wenn Behörden verzögert auf Datenabfragen reagieren; eine Bestätigung über die Anmeldung kann folglich unter Umständen nicht direkt beim Anmeldungstermin, sondern erst mit Eingang aller Daten ausgestellt werden.