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Stadt Coburg

Standesamt Coburg

Bestattungsrecht; Behördliche Überwachung

Die Stadt Coburg hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des bayerischen Bestattungsrechts eingehalten werden. Sie kann hierzu im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.

Bestattung

Beschreibung

Jede Leiche muss bestattet werden. Möglich ist das durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung), durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen grundsätzlich auf Friedhöfen beigesetzt werden.

Die bestattungsrechtlichen Vorgaben gewährleisten im Wesentlichen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wichtige Punkte sind dabei der Gesundheitsschutz, die Strafrechtspflege, die Würde des Verstorbenen und das Pietätsempfinden der Allgemeinheit. Die Gemeinden und die Landratsämter als staatliche Verwaltungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die bestattungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können die hierzu im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.

Soweit entsprechende Anordnungen nicht möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, muss die Stadt Coburg - in unaufschiebbaren Fällen die Polizei - für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen sorgen. Die Stadt und der Träger der Polizei können von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.

Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug der bestattungsrechtlichen Bestimmungen Grundstücke, Räume, Autos und ähnliches betreten. Ihnen ist Zutritt zu gewähren. Wer dabei mit Informationen helfen kann, muss dies auf Nachfrage auch tun. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. 

Die Gesundheitsämter wirken bei Vollzugsaufgaben mit, soweit gesundheitliche Belange berührt werden; sie sind von den zuständigen Stellen insoweit zu beteiligen.