Alle aufgeführten Informationen sind allgemeiner Natur und können nicht jeden Einzelfall abdecken. Welche Unterlagen Sie individuell benötigen, hängt ganz von Ihrer persönlichen Situation ab. Nehmen Sie also frühzeitig Kontakt uns auf, um genau abzuklären, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen und welche Gebühren auf Sie zukommen.
Legen Sie bitte immer aktuelle Originaldokumente vor, d.h. Urkunden die neu ausgestellt wurden. Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden ist stets eine deutsche Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers erforderlich.
Ausländischen Urkunden bedürfen ggf. der Legalisation durch die Deutsche Botschaft bzw. einer Apostille durch die Heimatbehörde. Für manche Staaten sind die ausländischen Urkunden auch einer gesonderten Echtheitsüberprüfung durch die Deutsche Botschaft zu unterziehen.
Erkundigen Sie sich bitte bei uns in diesen Fällen mit Auslandsberührung, welche Überprüfungsart von Ihnen zu veranlassen ist, bzw. welche Staaten von dieser Regelung ausgenommen sind.
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über die Anwendbarkeit deutschen Rechts, z. B. Einbürgerungsurkunde oder Reiseausweis, jeweils im Original
- Geburtsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der Eltern
- Bei Verheirateten, zusätzlich die Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, oder die Eheurkunde
- Bei Geschiedenen für die kein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch mit dem Eintrag der Scheidung existiert, zusätzlich das ausführliche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts (falls eine Verhandlung statt fand) und die Scheidungsurkunde vom Standesamt, falls vorhanden (bei Scheidung im Ausland)
- Falls Sie Kinder haben und getrennt leben, den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die beabsichtigte Namenserklärung
- Falls Ihr Ehegatte verstorben ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten.
- Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d. h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.