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Stadt Coburg

Stadtbauamt

Denkmalschutz; Anordnungen für Erhaltungsmaßnahmen

Die Unteren Denkmalschutzbehörden können durch Verwaltungsakt anordnen, dass Eigentümer von Denkmälern bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Sie können solche Maßnahmen auch selbst realisieren und den Eigentümern die Kosten hierfür ganz oder teilweise auferlegen.

Beschreibung

Die Eigentümer von Denkmälern sind gesetzlich verpflichtet, ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch andere Personengruppen hierzu verpflichtet. Wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden, hat die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Stadt Coburg mehrere Möglichkeiten:

Sie können eine so genannte "denkmalschutzrechtliche Anordnung" erlassen. Durch diesen Verwaltungsakt werden der/die Eigentümer*in oder andere mögliche Verantwortliche verpflichtet bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen oder zumindest zu dulden, dass ein anderer diese Maßnahmen durchführt. Zwingend erforderliche Maßnahmen können sie auch unmittelbar selbst durchführen oder von anderen durchführen lassen.

Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden.

In beiden Fällen muss die Behörde besonders darauf achten, dass dem Pflichtigen nichts Unzumutbares abverlangt wird.