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Stadt Coburg

Einwohneramt

Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)

Ausländer*innen, die die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht oder noch nicht erfüllen, können nach Ermessen eingebürgert werden, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Beschreibung

Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer*innen. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.

Ausländer*innen, deren Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und die sich seit acht Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhalten und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, können auf ihren Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose ist die Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutsch-Verheiratete auf drei Jahre verkürzt. Des Weiteren erfolgt eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sieben Jahre bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs. Eine weitere Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre kann beim Nachweis besonderer Integrationsleistungen erfolgen (deutlich über dem Sprachniveau des Zertifikat Deutsch liegende Sprachkenntnisse und je nach Einzelfall besonderes bürgerschaftliches Engagement, z. B. in der Feuerwehr oder in Sportvereinen).

Die Ausländer*innen müssen sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können. Sie dürfen nicht vorbestraft sein und müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Erfüllen sie diese Voraussetzungen, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung der Antragsteller*innen ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht der Bundesregierung regelt näher, wann ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung angenommen werden kann.

Einbürgerungsanträge können Sie bei der Stadt Coburg stellen, wenn Sie hier ihren einzigen oder Hauptwohnsitz haben. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die Regierung von Oberfranken.