Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung)
Ausländer*innen, die in Deutschland leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden.
Beschreibung
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer*inen . Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Ausländer*innen, deren Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und die sich seit acht Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhalten, müssen grundsätzlich auf ihren Antrag hin eingebürgert werden. Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich die Ausländer*innen als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger*innen oder als sonstige Ausländer*innen mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhalten (z. B. mit einer Niederlassungserlaubnis). Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille der Ausländer*innen vorliegt, dauernd in Deutschland zu leben, als auch die rechtliche Möglichkeit besteht, für immer in Deutschland zu bleiben (z. B. Besitz einer Niederlassungserlaubnis).
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn Ausländer*innen:
sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen
keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache haben
keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen
Leistungen nach den Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen und den Bezug selbst zu vertreten haben
ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben wollen und dafür keine berechtigten Gründe vorliegen; ausgenommen hiervon sind Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz
wegen einer Straftat verurteilt wurden
sich verfassungsfeindlich betätigen
ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet ist.
Über die Anspruchseinbürgerungen entscheidet die Stadt Coburg.
Voraussetzungen
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland
seit acht Jahren rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (diese Frist wird nach erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses auf sieben Jahre verkürzt; bei besonderen Integrationsleistungen kann sie sogar auf sechs Jahre verkürzt werden)
eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich der Verlust beziehungsweise die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit, sofern dies möglich und zumutbar ist
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung. Möglich ist allerdings in bestimmten Fallkonstellationen die so genannte Ermessenseinbürgerung (siehe "Verwandte Themen").
Dokumente
Einbürgerungsantrag Vordrucke sind bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältlich.
gültiger Reisepass
aktuelles Lichtbild
Nachweise zum Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde, evtl. Scheidungsurteil)
Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch Zeugnis über erfolgreichen Einbürgerungstest oder Abschluss einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland
Nachweise über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate, usw.)
Nachweis über Einkommen, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. auch für Familienmitglieder
Ggf. sind weitere Dokumente und Urkunden erforderlich. Ausländische Urkunden müssen Sie auf Anforderung der zuständigen Behörde übersetzen lassen.
Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.