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Stadt Coburg

Amt für Jugend und Familie

Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 SGB VIII)

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche.

Beschreibung

Wir beraten und unterstützen alleinerziehende Elternteile und junge Volljährige (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) bei der Geltendmachung von Kindes- bzw. Volljährigenunterhalt. Unverheiratete Mütter können zudem Hilfe bei der Vaterschaftsfeststellung in Anspruch nehmen:

Regelmäßiger Kindesunterhalt stellt, neben einer altersgerechten Betreuung und vernünftigen Umgangsregelung mit dem anderen Elternteil, eine der grundlegenden Voraussetzungen für eine - eben auch in wirtschaftlicher Hinsicht gesicherte - positive Entwicklung von Kindern alleinerziehender Mütter oder Väter dar, die oftmals durch eine streitige Trennung der Eltern ohnehin erheblichen Belastungen ausgesetzt sind.

Die Höhe des Kindesunterhaltes bemisst sich grundsätzlich nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils anhand der Düsseldorfer Tabelle (Öffnet in einem neuen Tab).

Insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind in zunehmendem Maße Unterhaltsausfälle zu beklagen, wenn z.B. der unterhaltspflichtige Elternteil unverschuldet in Arbeitslosigkeit und somit Zahlungsunfähigkeit gerät. In anderen Fällen werden wegen finanzieller Engpässe des Unterhaltsschuldners anderweitige, eindeutig nachstehende, Zahlungsverpflichtungen wie etwa Konsumkredite zu Lasten des Kindesunterhalts willkürlich vorrangig erfüllt. Auch die Bemessung der Unterhaltshöhe führt immer häufiger zu erheblichen innerfamiliären Auseinandersetzungen, denen Kind und Eltern zusätzlich zu den emotionalen Strapazen einer vorangegangenen Trennung oder Scheidung ausgesetzt sind. Unverheiratete Mütter haben außerdem aus verschiedenen Gründen häufig bereits Schwierigkeiten bei der Vaterschaftsfeststellung, die überhaupt erst die rechtliche Grundlage für Unterhaltsforderungen und andere Rechtsansprüche ihres neugeborenen Kindes bildet.

Alleinerziehenden Elternteilen mit derartigen Problemen steht das Amt für Jugend und Familie der Stadt Coburg mit einem umfassenden, kostenfreien Beratungs- und Unterstützungsangebot als kompetenter Ansprechpartner gerne vertrauensvoll zu Seite.

In einfacheren Fällen genügt neben einer rechtlichen Beratung und Aufklärung der oder des Hilfesuchenden im Rahmen von § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Regel ein Hinweis an den unterhaltspflichtigen Elternteil, um auf Dauer eine nachhaltige Verbesserung seines Zahlungsverhaltens zu erreichen. Falls im Einzelfall erforderlich und gewünscht, wirkt das Amt für Jugend und Familie allerdings auch mit dem nötigen Nachdruck auf die regelmäßige Erfüllung berechtigter Unterhaltsforderungen hin.

Führt reine Information und Überzeugungsarbeit beim Unterhaltspflichtigen nicht zum gebotenen Erfolg, kann der alleinerziehende Elternteil eine Beistandschaft gemäß § 1712 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beim Amt für Jugend und Familie einrichten, das die Unterhaltsansprüche des vestestädtischen Nachwuchses gegenüber "hartnäckigen" oder allzu nachlässigen Schuldnern im gesetzlich vorgesehenen Rahmen dann nötigenfalls auch auf dem Gerichtsweg geltend machen und durchsetzen kann. Auf Antrag der unverheirateten Mutter kümmert sich das Amt für Jugend und Familie als Beistand zudem um die Vaterschaftsfeststellung. Unterbleibt ein freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis z.B. wegen erheblicher Zweifel des mutmaßlichen Erzeugers, vertritt der Beistand das bislang "vaterlose" Kind auch in einem Verfahren wegen Feststellung der Vaterschaft vor dem Familiengericht, in dem die Abstammungsfrage im Regelfall durch Gutachten eindeutig geklärt wird.

Zur Beistandschaft hält das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine informative Broschüre (Öffnet in einem neuen Tab) bereit, der Sie gerne weitere Einzelheiten entnehmen können.

Da die Unterhaltspflicht keineswegs automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet, sondern grundsätzlich auch während der ersten Berufsausbildung bzw. des Erststudiums besteht, bietet das Amt für Jugend und Familie schließlich auch jungen Volljährigen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gem. § 18 Abs. 4 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche an. Oft lässt sich hierbei bereits auf dem Vermittlungswege ein tragfähiges Ergebnis erzielen, durch das die Ausbildung finanziell abgesichert wird. Eine gerichtliche Vertretung Volljähriger durch das Amt für Jugend und Familie ist allerdings nicht mehr möglich. Wird Volljährigenunterhalt auf dem Gerichtsweg gefordert, sollte hierfür ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, der - ebenso wie anfallende Gerichtskosten - in der Regel über Verfahrenskostenhilfe abgerechnet wird. Für die erstmalige anwaltliche Beratung kann vom Amtsgericht auf Antrag ein Beratungshilfeschein erteilt werden. Volljährige wenden sich nach Vollendung ihres 21. Lebensunterhaltes in Unterhaltsangelegenheiten bei Bedarf bitte unmittelbar an einen Rechtsanwalt bzw. an das Amtsgericht.

Weitere Auskünfte zu Hilfen in Unterhaltsangelegenheiten und bei der Vaterschaftsfeststellung sowie zur Beistandschaft erteilt Ihnen gerne Ihr Amt für Jugend und Familie der Stadt Coburg.