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Stadt Coburg

Feiertage

Stille Tage vor Ostern

Von Gründonnerstag bis Karsamstag sind einige Arten von Veranstaltungen nicht erlaubt. Das Ordnungsamt hat Ihnen eine Liste zusammengestellt.

Die stillen Tage rund um Ostern stehen vor der Tür. Das Ordnungsamt der Stadt Coburg informiert Sie deshalb über die aktuelle Rechtslage an Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag (6. Bis 8. April 2023).

Untersagt sind an allen genannten stillen Tagen, wie an allen Sonntagen, von 7 bis 11 Uhr

  • alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
  • öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter den ersten Punkt fallen,
  • Treibjagden.

Darüberhinaus gelten folgende weiteren Verbote

An Gründonnerstag, 6. April, von 2 bis 24 Uhr

  • die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,
  • die Öffnung und der Betrieb von Spielhallen.

An Karfreitag, 7. April, von 0 bis 24 Uhr

  • die Veranstaltung sportlicher und turnerischer Wettkämpfe auch außerhalb der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes,
  • die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,
  • musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb,
  • Öffnung und Betrieb von Spielhallen.

An Karsamstag, 8. April, von 0 bis 24 Uhr

  • die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern dabei nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,
  • Öffnung und Betrieb von Spielhallen.