Inhalt anspringen

Stadt Coburg

Allgemeine Finanzwirtschaft

Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes

Die Stadt Coburg erhebt für das Halten eines über vier Monate alten Hundes eine Hundesteuer. Dieser muss unverzüglich der Stadt gemeldet werden.

Beschreibung

Die Steuer beträgt grundsätzlich für jeden Hund jährlich 50,00 €.

Ausnahmen

Für gefährliche Hunde der Kategorie 1 (Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu) und Kategorie 2 (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Coros, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge), Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espaniol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Prese Mallorquin und Rottweiler)  sowie deren Kreuzungen beträgt die Hundesteuer 610,00 €.

Für Hunde, die in Einöden oder Weilern gehalten werden (siehe § 6 Abs. 2 Hundesteuersatzung), die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, wird die Steuer um die Hälfte ermäßigt.

Werden mindestens 2 Zuchthunde gleicher Rasse gehalten, so wird auf Antrag des Züchters eine Pauschalsteuer von jährlich 100,00 € pro Rasse erhoben.

Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundezeichen aus. Die Gebühr von Ersatzhundezeichen beträgt 2,00 €

Steuerfreie halten Sie:

  • Hunde zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
  • Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder Hilflose unentbehrlich sind
  • Hunde, die zur Bewachung von Herden notwendig sind
  • Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  • Hunde, die für Rettungshunde vorgesehene Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst zur Verfügung stehen
  • Hunde in Tierhandlungen
  • Hunde aus dem Tierheim Coburg nach Vorlage der Übernahmevereinbarung (für das erste steuerpflichtige Jahr).

Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.