Beschreibung
Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung wird bestätigt, dass die Unterschrift auf dem Dokument von Ihnen stammt. Durch die öffentliche Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht können sich künftige Vertragspartner darauf verlassen, dass Sie die Vollmacht erteilt haben.
Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist eine öffentliche Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht sogar zwingend erforderlich. Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist notwendig, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien zu erwerben, zu belasten oder bestehende Belastungen löschen zu lassen sowie Immobilien zu veräußern. Dies gilt auch für Verfügungen eines Bevollmächtigten über handelsregisterpflichtige Gesellschaftsanteile des Vollmachtgebers.
Sie können Ihre Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung durch die Betreuungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) öffentlich beglaubigen lassen. Darüber hinaus kann auch jede Notarin und jeder Notar Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine Urkundsperson bei einer Betreuungsbehörde steht bei Vollmachten der notariellen Beglaubigung gleich.
Dies gilt nicht, wenn die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt ist. Während eine notariell beglaubigte Vollmacht auch über den Tod es Vollmachtgebers hinaus fortwirkt, endet die Wirkung einer durch die Betreuungsbehörde vorgenommenen Beglaubigung einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Tritt der Todesfall ein, kann die Vollmacht wegen der auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkten Wirkung der behördlichen Beglaubigung nur für solche Erklärungen verwendet werden, die keiner öffentlich beglaubigten Vollmacht bedürfen.