Beschreibung
Namenserklärungen für minderjährige Kinder:
- Namenserteilung nach § 1617a BGB:
Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind den Familiennamen oder Namensbestandteile des Familiennamens des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen mit dessen Einwilligung erteilen.
- Namensbestimmung bei nachträglicher gemeinsamer Sorge gemäß § 1617b BGB:
Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser neu bestimmt werden.
- Name bei Namensänderung der Eltern nach § 1617c BGB:
Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nach Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes, kann sich das Kind mit den erforderlichen Zustimmungen der Namensänderung anschließen (unter 5 Jahren erstreckt sich die Namensänderung kraft Gesetzes).
- Namensänderung nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils § 1617d BGB:
Ein Kind kann nach der Scheidung der Eltern oder dem Tod eines Elternteils seinen Geburtsnamen ändern.
- Einbenennung nach § 1617e BGB:
Ein Elternteil und dessen Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, den Ehenamen oder einen Doppelnamen (bestehend aus dem Ehenamen und dem bisher geführten Geburtsnamen) erteilen.
- Rückbenennung nach § 1617e Abs. 4 BGB:
Wird die Eheschließung des Elternteils eines einbenannten Kindes aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, kann die Einbenennung rückgängig gemacht werden.
- Geburtsnamen der sorbischen, friesischen und dänischen Minderheit § 1617f ff. BGB:
Der Geburtsname von Kindern, die der sorbischen, friesischen oder dänischen Minderheit angehören oder deren Herkunft entspricht, kann nach deutschem Recht unter Beachtung der entsprechenden Regelungen neu bestimmt werden.