Der Stadtrat hat entschieden: Das Bürgerbegehren „Rettet unser Freibad“ ist unzulässig. Unzulässig heißt, dass es so nicht der Bevölkerung zur Abstimmung vorgelegt werden darf. Was sind die Gründe?
Für eine unabhängige Einschätzung hat die Stadtverwaltung zwei externe und renommierte Fachanwaltskanzleien mit der rechtlichen Untersuchung des Bürgerbegehrens beauftragt. Beide kommen zu dem Schluss, dass das Bürgerbegehren aus verschiedenen Gründen rechtlich nicht zulässig ist. So wird beispielsweise die Fragestellung kritisiert. Diese lautet: „Soll im Zusammenhang mit dem Neubau des Hallenbades im Aquaria Coburg auch das Freibad mit einem Schwimmbecken von 50m Länge und Sprungturm, Kinderplanschbecken und Wellenbecken hergestellt werden?“
Werde diese Frage mit „Ja“ beantwortet, sei nicht klar, wer anschließend konkret welche Maßnahme ergreifen müsse. Vielmehr könnte es sich auch um eine reine Meinungsabfrage handeln. Von einem klaren Auftrag an die Stadtverwaltung komplett auf eigene Kosten ein Freibad in den Ausmaßen es früheren Freibads bis hin zur Stimmungsabfrage, ob sich die Unterzeichnenden lediglich ein Freibad mit den erwähnten Attraktionen wünschen, sei alles möglich. Die Fragestellung sei daher nicht bestimmt genug, um den Unterzeichnenden und auch den späteren Wähler*innen deutlich zu machen, was konkret ihre Unterschrift oder Stimme bedeute. Fragestellungen in Bürgerbegehren müssen jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben einen ganz konkreten Auftrag ableiten lassen.
Zudem gehe weder aus der Fragestellung noch der Begründung des Bürgerbegehrens hervor, dass die Stadt nicht selbst Eigentümerin und Betreiberin des Aquaria ist, sondern die SÜC. Für die Abstimmenden sei somit nicht erkennbar, dass es sich um ein Bauvorhaben der SÜC handelt und welche rechtlichen und finanziellen Konsequenzen dies hat.
Auch die Begründung des Bürgerbegehrens halten die Experten für unzulässig. Sie sei irreführend und erhalte unrichtige Tatsachenbehauptungen. So sei es falsch, dass „das Freibad Aquaria […] in letzter Zeit weitgehend beseitigt“ worden ist. Richtig ist, dass das Wellenbad (und damit auch das Kinderplanschbecken) wegen eines Defekts außer Betrieb genommen worden ist.
Auch hat der Stadtrat nicht beschlossen, „das Freibad in der ursprünglichen Gestaltung nicht mehr herzustellen“. Unterzeichnende könnten damit den Eindruck gewinnen, dass der Stadtrat einen weiteren Ausbau auf dem Außengelände ablehne. Der Stadtrat hat vielmehr eine Erweiterung des Außenbereichs bereits beim Beschluss für den Neubau des Hallenbads als weiteren Schritt vorgesehen. Auf Grund der höheren Steuereinnahmen 2025 hat der Stadtrat Verwaltung und SÜC beauftragt, konkrete Möglichkeiten für die Freibaderweiterung vorzulegen.
Zudem sei es nicht möglich, die gesunkene Besucherzahl auf das geschlossene Wellenbecken oder den abgerissenen Sprungturm zurückzuführen. Andere Bäder hätten in der vergangenen Saison ebenfalls deutlich niedriger Besucherzahlen verzeichnen müssen.
Bei seiner Entscheidung folgte der Stadtrat diesen Experteneinschätzungen und erklärte das Bürgerbegehren für unzulässig. Die Initiatoren können beim Verwaltungsgericht gegen die Feststellung des Stadtrats klagen.