Was sind Werbeanlagen ?
Werbeanlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung sind ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen.
Hierzu zählen z. B. Werbeschriftzüge, Leuchtkästen, Flachtransparente, Ausleger/Ausstecktransparente, Werbefahnen, Pylone, Plakatanschlagtafeln, Fensterbeklebungen, Schaukästen, Markisen, Automaten etc
Wann sind Werbeanlagen genehmigungspflichtig?
Grundsätzlich ist die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Werbeanlagen baurechtlich genehmigungspflichtig. Ebenso unterliegt die Änderung des Erscheinungsbildes von bestehenden Werbeanlagen der baurechtlichen Genehmigungspflicht.
Welche besonderen gestalterischen Anforderungen bzw. Verbote sind zu beachten?
Was ist bei baurechtlich verfahrensfreien Werbeanlagen zu beachten?
Die baurechtliche Verfahrensfreiheit entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Werbeanlagen gestellt werden. Deshalb sind auch im Falle einer baurechtlichen Genehmigungsfreiheit insbesondere die Vorschriften
zu beachten.
Abweichungen von Vorschriften der Innenstadtwerbeanlagensatzung bzw. der Werbeanlagensatzung der Stadt Coburg können auf Antrag zugelassen werden
Die Anbringung, Errichtung und Änderung von baurechtlich verfahrensfreien Werbeanlagen an Einzelbaudenkmälern bzw. an Baudenkmälern in Ensemblebereichen ist grundsätzlich denkmalschutzrechtlich erlaubnispflichtig.
Unter welchen Voraussetzungen darf öffentlicher Verkehrsgrund für Werbezwecke
(z. B. transportable Werbeschilder) genutzt werden?
Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsgrundes zu privaten Werbezwecken ist eine Sondernutzungserlaubnis des Ordnungsamtes erforderlich.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Coburg - Straßenverkehrsabteilung.
Wann sind Werbeanlagen (Fahnen, Transparente, Schilder etc.) vorübergehend für befristete Veranstaltungen und Sonderverkäufe im Innenstadtbereich zulässig?
Die Innenstadtwerbeanlagensatzung enthält hierzu folgende Regelung in § 4 Abs. 3:
"Werbeanlagen für befristete Veranstaltungen und Sonderverkäufe, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend angebracht werden, sind grundsätzlich nicht zugelassen.
Ausnahmsweise können derartige Werbeanlagen
1. für Sonderverkäufe
- a) wegen einer Geschäftseröffnung
- b) wegen eines Geschäftsjubiläums nach Ablauf von jeweils 5 Jahren seit Bestehen des Unternehmens
- c) wegen eines Schadensereignisses
- d) wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes
für die Dauer von höchstens 2 Monaten
2. wegen Baumaßnahmen, die eine Einrüstung erfordern und die Sichtbarkeit des Geschäftes erheblich
beeinträchtigen, für die Dauer der Beeinträchtigung,
3. für Sonderaktionen für die Dauer von höchstens 2 Monaten im Kalenderjahr
auf Antrag hiervon ausgenommen werden."
Haben Sie Fragen zur Genehmigungspflicht und Gestaltung Ihrer geplanten Werbeanlage?
Viele Fragen zur Ausführung, Größe, Form sowie zum Anbringungsort der Werbeanlage lassen sich durch ein persönliches Gespräch mit den Ansprechpartner/innen des Stadtbauamtes vor der Antragstellung klären.
Um konkrete Auskünfte erteilen zu können, bringen Sie bitte zur Beratung mit:
- Lageplan mit Kennzeichnung des Anbringungsortes der Werbeanlage
- ein Foto des Ortes, an dem Sie die Werbeanlage anbringen möchten
- eine Fassadenansicht und eine Skizze der geplanten Werbeanlage
- oder eine Fotomontage des Anbringungsortes mit Darstellung der geplanten Werbeanlage.