Situation in der EU
In der EU gilt der Grundsatz des freien Warenverkehrs.
Das bedeutet, dass Lebensmittel, die sich in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig im Verkehr befinden, generell auch nach Deutschland oder in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht werden dürfen, und zwar unabhängig von den Vorschriften des jeweiligen Einfuhrlandes.
Widerspricht jedoch ein Produkt den deutschen Rechtsvorschriften, muss vor dessen Einfuhr beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Allgemeinverfügung beantragt werden. Wenn dem Produkt keine zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen, ist die Allgemeinverfügung vom BVL zu erlassen.
Eine einmal erlassene Allgemeinverfügung ist auch für gleichartige Erzeugnisse, die sich in EU-Mitgliedsstaaten bereits im Verkehr befinden, gültig, so dass sich nachfolgende Einführer vergleichbarer Produkte hierauf berufen können.
Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus Drittländern
In Deutschland ist die Kontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs bei der Einfuhr nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Ausnahme hiervon stellen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände dar, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29 EG aufgelistet sind. Diese werden auf Schadorganismen untersucht und dürfen erst nach Bestätigung der Einfuhrfähigkeit durch den Pflanzenschutzdienst eingeführt werden.
Weiterhin bestehen spezielle Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus China (bitte informieren Sie sich hierzu beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) sowie einzelner landwirtschaftlicher Erzeugnisse, bei denen eine erhöhte radioaktive Strahlung festgestellt worden ist; die Gültigkeit dieser sog. Tschernobyl-Verordnung ist bis 31.02.2020 festgelegt.
Genauere Informationen hierzu erhalten Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.
Einer unbedingten Einfuhrkontrolle unterliegen zur Zeit Lebensmittel, wie Erdnüsse, Pistazien und Mehl aus bestimmten Herkunftsländern. Aufgrund einer möglichen Aflatoxinkontamination müssen diese explizit definierten Erzeugnisse zur Beprobung vor der Einfuhr an ausgewählten Grenzkontrollstellen vorgeführt werden.
Generell müssen alle Lebensmittel aus Drittstaaten, auch wenn keine gesonderte Einfuhruntersuchung erforderlich ist, die Europarechtlichen und einzelstaatlichen Vorgaben erfüllen. Hier haftet der Importeur in vollem Umfang für die Verkehrsfähigkeit der eingeführten Produkte.
Die Einhaltung der nationalen Vorschriften des Lebensmittelrechts sowie der lebensmittelrechtlichen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft ist die Pflicht des Importeurs.
Er muss daher selbst bzw. durch Sachverständige anhand von Stichproben eine regelmäßige Überprüfung und Kontrolle der Waren durchführen. Das betrifft vor allem
- die Zusammensetzung des Lebensmittels
- die Lebensmittelhygiene nach (EG) Nr. 852/2004
- und sonstige Gesundheits- und Hygienevorschriften, z.B. betreffend:
- Rückstandshöchstwerte für Pestizide
- Verwendung von Zusatzstoffen
- Kontaminanten
- Bestrahlung der Lebensmittel
- alle Materialien und Gegenstände, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommen usw.
- die Richtigkeit der Gewichtsangaben, aller anderen Pflichtangaben auf der Verpackung sowie sonstiger Deklarationen
- die Geeignetheit der Verpackung und deren Auswirkungen auf das Produkt
- Schäden, die aufgrund des Transportes entstanden sein könnten
Die Eigenkontrolle des Importeurs kann durch entsprechende Bescheinigungen von entsprechenden Behörden oder in Deutschland anerkannten Laboratorien des Herkunftslandes entfallen.
Die Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte, wie Getreide, Reis oder Zucker aus Drittstaaten erfordert die Einfuhrlizenz AGRIM. Diese Lizenz ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mittels zwingend vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Die Lizenz wird auf einem EU-einheitlichen Formular ausgestellt und gilt in allen Mitgliedsstaaten.
Die Einfuhrlizenzen sind mengenmäßig und zeitlich begrenzt.
Für welche Produkte Sie eine Einfuhrlizenz beantragen müssen, erfahren Sie in den Einfuhrhinweisen im elektronischen Zolltarif.
Detailliertere Hinweise zur Einfuhrlizenz erhalten Sie bei der zuständigen Behörde, nämlich der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern
Unter Lebensmittel tierischen Ursprungs versteht man Nahrungsmittel wie Fleisch von Rindern, Hasen, Geflügel, Wild etc., Fisch, Muscheln, Eier, Milch sowie alle Erzeugnisse, die hieraus hergestellt werden.
Lebensmittel tierischen Ursprungs dürfen nach Deutschland oder in andere EU-Mitgliedsländer nur eingeführt werden, wenn sie aus EU-zugelassenen Betrieben stammen. Hierbei ist es unerheblich, ob sich der betreffende Erzeuger-Betrieb in einem EU-Mitgliedsstaat oder in einem Drittland befindet.
Betriebe in Deutschland, die über die EU-Zulassung verfügen, können Sie hier ersehen. Auf den Internetseiten der Europäischen Kommission sind sowohl die EU-zugelassenen Betriebe innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes als auch diejenigen der Drittstaaten aufgelistet.
Weiterhin sind für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft prinzipiell Genusstauglichkeitsbescheinigungen erforderlich, die zu den vorgeschriebenen tierärztliche Einfuhruntersuchungen vorgelegt werden müssen. Diese Einfuhruntersuchungen dürfen - je nach Lebensmittelart - nur an bestimmten Grenzkontrollstellen vorgenommen werden, die Sie dem “Verzeichnis der zugelassenen Grenzkontrollstellen“ entnehmen können.
Die Einfuhruntersuchung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs umfasst
- die Dokumentenprüfung,
- die Nämlichkeitsprüfung (Inaugenscheinnahme) und
- die physische Warenuntersuchung.
Entspricht das Fleisch bzw. das Fleischerzeugnis den Anforderungen nicht, wird es zurückgewiesen.
Mitwirkung des Zolls
(Zollrechtliche Aspekte bei der Lebensmitteleinfuhr werden hier außer Acht gelassen; Sie können sich jedoch hier informieren.)
Hat der Zoll bei Übertreten der Grenzen in die Europäische Gemeinschaft einen Verdacht auf Verstoß gegen europäisches oder nationales Lebensmittel-Recht, so kann er den Lebensmittel-Transport stoppen, die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde informieren und den Unternehmer veranlassen, die Waren dort vorzuführen.