Halter- bzw. Fahrzeugdaten an Privatpersonen herauszugeben bedarf einer besonderen Erlaubnis. Dies wird geregelt in § 39 Straßenverkehrsgesetz.
Der/Die Antragsteller/in muss einen verkehrsbezogenen Anspruch an der Auskunft haben. Die entsprechenden Gründe sind im Antrag mit anzugeben.
Anhand dieser Gründe prüft die Zulassungsstelle, ob eine Auskunft erteilt werden kann.
Sie darf aber nur zu diesem beschriebenen Zweck verwendet werden.
Die Auskunft kann entweder an Sie persönlich oder eine/n Bevollmächtigte/n erfolgen.