Verbringung von lebenden Tieren innerhalb der EU
In der EU gelten in allen Mitgliedsstaaten bezüglich der Tiergesundheit harmonisierte Vorschriften. Daher sind bei der Verbringung von Tieren von einem EU-Mitgliedsland in ein anderes keine gesonderten Kontrolluntersuchungen an den Binnengrenzen notwendig.
Der Transport der Tiere erfordert lediglich eine vom Amtstierarzt beglaubigte Gesundheitsbescheinigung.
Alle Tierbewegungen innerhalb des EU-Binnenmarktes sowie auch aus der und in die EU werden mittels dem EU-weit eingesetzten EDV-System TRACES dokumentiert. Die Kontrolluntersuchungen werden vom zuständigen Veterinäramt des jeweiligen Bestimmungsortes durchgeführt.
Einfuhr von lebenden Tieren aus Drittländern
Amtstierärzte überprüfen an sogenannten Grenzkontrollstellen, also an bestimmten Grenzübergängen der EU-Außengrenze, der eine Kontrollstelle des Veterinäramtes zugeordnet ist, die Tiere aus Drittländern und entscheiden über deren Einfuhrfähigkeit. So gelangen keine Tiere ohne die erforderlichen Untersuchungen in die EU.
Die einzige Grenzkontrollstelle Bayerns befindet sich am Münchner Flughafen. Dort oder beim Veterinäramt erhalten Sie auch nähere Informationen zu den gültigen Einfuhrbedingungen und die vorzulegenden Unterlagen.
Welche Grenzkontrollstelle in Deutschland für die Einfuhr welcher Tiere zugelassen ist, sehen Sie hier.
Welche Tiere Sie zur Einfuhruntersuchung vorführen müssen, können Sie der Anlage 4 der Binnenmarkt-Tierschutzseuchenverordnung entnehmen.
Die Einfuhruntersuchung umfasst hierbei
- eine Dokumentenprüfung,
- die Nämlichkeitskontrolle (Inaugenscheinnahme) sowie
- eine physische Untersuchung.
Als Dokumente müssen u.a. vorgewiesen werden:
- ausgefülltes GVDE-Formular
- amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung
- Herkunftsbescheinigung
- Impfbescheinigung
- Transporterklärung (Nachweis über den Transportbeginn und den Transportablauf)
Über ggf. weitere erforderliche Unterlagen informieren Sie sich bitte bei Ihrer Grenzkontrollstelle.
Die Dokumente müssen entweder in deutscher Sprache abgefasst sein oder durch eine amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung ergänzt werden.
Durch die physische Untersuchung soll festgestellt werden, ob
- das Tier Anzeichen einer ansteckenden Tierseuche in sich trägt,
- die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und ob
- der Transport unter tierschutzgerechten Vorgaben stattfindet, und das Tier transportfähig ist.
- Stichprobenweise und im Verdachtsfall werden weitere Untersuchungen durchgeführt, z.B. Bluttests.
Das Eintreffen der Tiere muss der Grenzkontrollstelle von der für die Einfuhr verantwortlichen Person rechtzeitig, d.h. mindestens einen Werktag vor Ankunft, angezeigt werden.
Werden die Einfuhrbedingungen erfüllt, so stellt die Grenzkontrollstelle bei Grenzübertritt das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) aus.
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutztransportverordnung können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Einfuhrbedingungen gelten ebenso bei Durchfuhr von Tieren, also der Beförderung der Tiere von einem Drittland über einen EU-Mitgliedsstaat in ein anderes Drittland.