Die Gewerbeanmeldung in der Stadt Coburg kann wahlweise auch über die Kammern, d.h. abhängig von der ausgeübten Gewerbetätigkeit über die IHK bzw. die Handwerkskammer erfolgen. Die Kammern leiten die Anmeldung an das Ordnungsamt, Abteilung Gewerberecht weiter, von der der Gewerbetreibende letztlich auch die Empfangsbestätigung erhält.
Konsequenzen der Gewerbeummeldung
Sobald Sie Ihr Gewerbe ummelden, werden Ämter und Behörden von der Änderung informiert.
Dies geschieht automatisch, und zwar werden benachrichtigt:
- die Bundesagentur für Arbeit
- das Finanzamt
- das Gewerbeaufsichtsamt
- die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer
- das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenerhebung
- das Gesundheitsamt
- das Veterinäramt
- das Eichamt
- der Landesverband der Berufsgenossenschaften
und intern
- Lebensmittelüberwachung (z.B. bei Gaststätten)
- Stadtbauamt (bei Nutzungsänderungen der Räumlichkeiten)
- Zulassungsstelle
- Steuerabteilung
- Wohngeldstelle
Erlaubnis- / Genehmigungspflicht
35% aller Gewerbe sind erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtig. Einen Überblick über die in der Praxis am häufigsten vorkommenden zulassungspflichtigen Tätigkeiten finden Sie hier. Im Wesentlichen sind in folgenden Gewerbezweigen besondere Genehmigungen erforderlich:
- Bewachungsgewerbe
- Gaststätten (nur bei Ausschank von alkoholischen Getränken)
- Apotheker
- Makler
- Versicherungsvermittler
- Pfandleiher
- Reisegewerbe (Reisegewerbekarte)
- Spielhallen
- Versteigerergewerbe
- Bauträger, Baubetreuer
- Personenbeförderung (Taxen- und Mietwagenverkehr, Omnibusverkehr)
- Fahrschulen
Für Makler- und Gaststättenerlaubnis sind die Formulare zwingend vorgeschrieben. Die Beantragung aller anderen erlaubnispflichtigen Gewerbe kann entweder – soweit vorhanden – mittels Vordruck oder formlosen schriftlichen Antrag erfolgen.
Die Genehmigung der verschiedenen Gewerbebereiche erfordert unterschiedliche Nachweise. Zusammenfassend lassen sich diese in drei Kategorien zusammenfassen:
Persönliche Zuverlässigkeit
Führungszeugnis
Gewerbezentralregisterauszug
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Sachliche Voraussetzung
Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Auszug aus dem Insolvenzregister und dem Zentralschuldenregister)
Nachweis über den erforderlichen Zustand der Gewerberäume, etc.
Fachliche Voraussetzungen
Ausbildung, Weiterbildung, Studium
Welche Voraussetzungen für welche Gewerbetätigkeiten geprüft werden, können Sie hier ersehen.
Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung. Betroffen sind folgende Gewerbezweige: An- und Verkauf durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe, Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten, Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften, Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste, Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge. Auch hier muss die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen werden.
Sollten Sie ein genehmigungspflichtiges Gewerbe ohne entsprechende Erlaubnis betreiben, ist die zuständige Behörde befugt, den ohne erforderliche Genehmigung erfolgenden Betrieb eines Gewerbes zu unterbinden. Dies kann bis zur Vornahme von Zwangsmaßnahmen (Versiegelung der Geschäftsräume, Ordnungsgeld) führen, die vorab jedoch angedroht werden müssen.
Baurechtliche Information
Bitte beachten Sie, dass Sie im Rahmen Ihrer Gewerbeanmeldung eventuell auch ein Baugenehmigungsverfahren veranlassen müssen. Wenn Sie z.B. bisherige Wohn- oder Kellerräume gewerblich nutzen wollen, ist dies eine Umnutzung von Räumlichkeiten und unterliegt somit der Baugenehmigungspflicht. Möglicherweise ergibt sich durch die Umnutzung von Gebäuden auch ein höherer Stellplatzbedarf, so dass Sie dies in Ihren Plänen berücksichtigen sollten.