Voraussetzung für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist die rechtzeitige Einholung des für Ihren jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Visums.
Den entsprechenden Antrag stellen Sie bei der für Ihren Heimatwohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat usw.) Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen dem Visumsantrag beizufügen sind.
Haben Sie Ihr Visum erhalten, ist es Ihnen erlaubt, zum beantragten Zweck in das Bundesgebiet einzureisen.
Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz, Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika bedürfen keines Einreisevisums.
Besonderheiten Studienkolleg:
Studienbewerber, die noch nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Fachstudiums besitzen, können diese am Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern in Coburg vorher erwerben. Für nähere diesbezügliche Einzelheiten wenden Sie sich bitte direkt an das Studienkolleg Coburg.
Zu beachten ist dabei, dass nach den geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen die Vorbereitungszeit zum Erwerb der Studienvoraussetzungen in der Regel nicht länger als zwei Jahre dauern darf. Diese zwei Jahre schließen alle vorbereitenden Maßnahmen wie z.B. Sprachkurs, Studienkolleg usw. ein. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck studienvorbereitender Maßnahmen über zwei Jahre hinaus ist in der Regel nicht möglich.
Besonderheiten Sprachkurs:
Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist für ausländische Studienbewerber regelmäßig eine erfolgreich absolvierte Sprachprüfung (siehe Zulassungsbescheid). Eine Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme an einem vorbereitenden Sprachkurs setzt unter anderem voraus, dass es sich um einen so genannten Intensivsprachkurs mit einem regelmäßigen Unterricht von mindestens 18 Wochenstunden (entspricht 24 Unterrichtsstunden à 45 Minuten) handelt, welcher auf den Erwerb umfassender Deutschkenntnisse gerichtet ist.
Ein solcher Kurs zur Vorbereitung auf die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) wird z. B. am Studienkolleg Coburg angeboten.
Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht!
Erwerbstätigkeit neben dem Studium / Studienkolleg:
Ausländische Studenten dürfen neben dem Studium grundsätzlich nur eine vorübergehende Beschäftigung ausüben, welche 120 Arbeitstage oder 240 halbe Arbeitstage im Jahr nicht überschreitet. Eine längerfristige Erwerbstätigkeit kann als Teilzeitbeschäftigung nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und dessen Erreichen nicht wesentlich erschwert oder verzögert wird. Eine solche Beschäftigung kommt deshalb nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa für eine studentische Nebentätigkeit an der Hochschule oder an einer wissenschaftlichen Einrichtung in Betracht. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Ausländern, die sich zur Studienvorbereitung am Studienkolleg Coburg befinden, ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Jahr nach Einreise nur während der offiziellen Semesterferien gestattet.