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Stadt Coburg

Ordnungsamt

Prostituierte; Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung

Wenn Sie eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben möchten, müssen Sie eine gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt vor der Anmeldung wahrnehmen.

Beschreibung

§ 10 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) sieht für Personen, die als Prostituierte oder als Prostituierter tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, eine gesundheitliche Beratung  durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) zuständige Behörde vor. Dies sind in Bayern die Gesundheitsämter an den jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden. Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen

  • der Krankheitsverhütung,
  • der Empfängnisregelung,
  • der Schwangerschaft und
  • der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs

einschließen.

Die gesundheitliche Beratung erfolgt vertraulich. Dritte können nur bei allseitigem Einverständnis und nur zum Zwecke der Dolmetschung / Sprachmittlung hinzugezogen werden.

Die zuständige Behörde (Gesundheitsamt) stellt nach der Beratung eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:

  1. Vor- und Nachname der beratenen Person,
  2. Geburtsdatum der beratenen Person,
  3. ausstellende Stelle des ÖGD und
  4. Datum der gesundheitlichen Beratung.

Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung

  • kann auf Wunsch auf Alias ausgestellt werden (Voraussetzung hierfür ist eine existierende Aliasbescheinigung. Die Aliasbescheinigung wird erst im Anmeldeverfahren ausgestellt, hierfür ist eine Bescheinigung nach § 10 ProstSchG Voraussetzung. Konsequenz: Die Bescheinigung der gesundheitlichen Beratung ist bei Erstberatung stets auf den echten Vor- und Nachnamen auszustellen, bei Folgebescheinigungen kommt dann ggf. Alias in Betracht),
  • ist im gesamten Bundesgebiet gültig,
  • ist von der Prostituierten bzw. dem Prostituierten bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.

Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist Voraussetzung für die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter.