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Stadt Coburg

Amt für Schulen, Kultur und Bildung

Leistungen für Bildung und Teilhabe; Beantragung

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragt werden.

Beschreibung

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, wenn sie bzw. ihre Eltern

  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind, oder
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten, oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind, oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • Wohngeld oder
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz

erhalten.
 

Wer Grundsicherung für Arbeitsuchende erhält muss bis Ende 2023 vielfach sogar gar keinen gesonderten Antrag mehr stellen. Personen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können künftig einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe formlos stellen, z. B. durch E-Mail. Zum anderen können die zuständigen Behörden – neben Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter – auch Geldleistungen ermöglichen.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen

  • Mittagessen in Schulen, grundsätzlich auch in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege: Der Anspruch auf die Aufwendungen besteht bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Ein Eigenanteil des Kindes pro Mittagessen wird nicht erhoben.
  • Lernförderung: Ein Anspruch auf angemessene Lernförderung besteht dann, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Eine Versetzungsgefährdung ist nicht zwingend erforderlich. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung kann z. B. von der Schule bestätigt werden.
  • Schulbedarf: Für das notwendige Schulmaterial wird im Kalenderjahr 2023 grundsätzlich ein Zuschuss von 174 € in zwei Teilbeträgen berücksichtigt (grundsätzlich zum 1. August 116 € und zum 1. Februar 58 €). Zur landesrechtlichen Lernmittelfreiheit siehe Schulgeld und Lernmittelfreiheit
  • Ausflüge/Klassenfahrten: Die Kosten eintägiger Ausflüge von Schulen sowie die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden ebenfalls berücksichtigt. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
  • Schülerbeförderung: Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind. Anderweitig kann in Bayern die Schülerbeförderung über die Vorschriften über die Schülerbeförderung (Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen) gedeckt sein. Eine regelhafte Eigenbeteiligung ist nicht vorgesehen.
  • Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche mindestens 15 € monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen und dabei Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung anfallen. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.