Inhalt anspringen

Stadt Coburg

Amtliche Bekanntmachung

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bayerischen Wassergesetzes und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; Einleitung von Mischwasser aus dem Überlauf des Regenüberlaufbeckens 6 Weidach-Vogelherd der Gemeinde Weitramsdorf in den Tiefen Graben (Gewässer dritter Ordnung – Gew III) am Flurstück-Nr. 316 Gemarkung Scheuerfeld

Die Gemeinde Weitramsdorf betreibt eine Abwasseranlage teilweise im Mischsystem und leitet in diesem Zusammenhang Abwasser in verschiedene Vorfluter ein. Für die Einleitung von Mischwasser aus dem Überlauf des Regenüberlaufbeckens (RÜB) 6 Weidach-Vogelherd in den Tiefen Graben (Gewässer dritter Ordnung – Gew III) am Flurstück-Nr. 316 Gemarkung Scheuerfeld hat die Gemeinde Weitramsdorf bei der Stadt Coburg eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beantragt.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß Art. 69 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i. V. m. Art. 73 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit folgenden Hinweisen bekannt gemacht:

1.   Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, können einen Monat im Zeitraum vom 26.05.2026 bis einschließlich 25.06.2026 auf der Internetseite der Stadt Coburg (www.coburg.de) unter „Service & Dienste – Bekanntmachungen & Veröffentlichungen - Bekanntmachungen“ eingesehen werden. 

2.   Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der Stadt Coburg, Bauverwaltungs- und Umweltamt, Steingasse 18, 96450 Coburg, Zi.-Nr. 210, während der allgemeinen Dienststunden bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Frist schriftlich oder zur Niederschrift von jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden können, erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

3.   Findet ein Erörterungstermin statt, kann bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.

4. a) Personen, die Einwendungen erhoben haben, können vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Coburg, den 20.05.2026 

S T A D T   C O B U R G 

i. A.  

Peter Cosack

Leiter des Referats für Bauen und Umwelt

Unterlagen zur Amtlichen Bekanntmachung