Die Stadt Coburg gibt hiermit bekannt, dass der Senat für Stadt- und Verkehrsplanung sowie
Bauwesen in seiner Sitzung am 10.12.2025 den oben genannten vorhabenbezogenen
Bebauungsplan mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung
beschlossen hat.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 41/1 für das Gebiet zwischen Ernst-Faber-Straße,
Bundesstraße 4 (neu) und ltzufer vom 19.12.1969 werden, soweit sie innerhalb des
Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 41/19 vom 10.12.2025 liegen,
aufgehoben.
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 10.12.2025 tritt der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 41/19 vom 10.12.2025 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung, sowie der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 41/19 vom
10.12.2025 mit Begründung und Vorhaben- und Erschließungsplan können unter folgendem Link
aufgerufen, ausgedruckt oder heruntergeladen werden: www.coburg.de/bekanntmachungen
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden folgende andere leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeiten vorgehalten:
Einsichtnahme in die o.g. Planunterlagen im Stadtbauamt/Stadtplanung, Ämtergebäude,
Steingasse 18, 2. OG, während folgender Zeiten:
Montag, Dienstag und Donnerstag von 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Mittwoch und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Über den Inhalt der o.g. Planunterlagen wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4
BauGB):
"Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42
BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird."
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 215 Abs. 1 BauGB):
"Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der
Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.
2a beachtlich sind."
Coburg, 15.12.2025
Stadt Coburg
Dominik Sauerteig
Oberbürgermeister
Unterlagen zur amtlichen Bekanntmachung
- Amtliche Bekanntmachung zum Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 41/19
- Begründung zum Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 41/19
- Vorhaben- und Erschließungsplan zum Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 41/19
- Bebauungsplan zum Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 41/19