Prostitutionsbetriebe
Wer ein Prostitutionsgewerbe in Coburg betreiben will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis vom Ordnungsamt. Auch wenn für das Prostitutionsgewerbe bereits eine Anzeige nach den Vorschriften der Gewerbeordnung vorliegt, bedürfen Sie seit dem 01.07.2017 zusätzlich einer Erlaubnis nach den Vorschriften des Prostituiertenschutzgesetzes.
Prostitutionsgewerbe sind zum Beispiel Bordelle und ähnliche Betriebe (z. B. Sauna- oder FKK-Clubs, Wohnungsbordelle oder „Modelwohnungen“), Prostitutionsfahrzeuge (z. B. Love-Mobile), Prostitutionsveranstaltungen (z. B. gewerbliche Sexpartys) und Prostitutionsvermittlungen (z. B. Escort-Agenturen).
Bei neugegründeten Prostitutionsbetrieben ist die Erlaubnis vor dem Betriebsbeginn einzuholen.
Für Betriebsstätten, die bereits vor dem 01.07.2017 betrieben wurden, gelten die Übergangsvorschriften des § 37 ProstSchG. Danach gilt bei Einhaltung der Anzeigefrist (01.10.2017) und der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem ProstSchG die Fortführung des Prostitutionsgewerbes bis zur endgültigen Entscheides des Ordnungsamtes als erlaubt.
Jedoch kann das Ordnungsamt bereits vor der Entscheidung über Ihren Antrag Anordnungen und Auflagen nach § 17 ProstSchG treffen oder sogar die Fortführung des Prostitutionsgewerbes untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 und 3 ProstSchG vorliegen.