Nach § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG besteht für Ausländer ein grundsätzliches Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Erwerbstätigkeit stellt hierbei den Oberbegriff dar, der gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG die selbständige Tätigkeit und die (nichtselbständige) Beschäftigung umfasst. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist eine Erwerbtätigkeit grundsätzlich nur dann möglich, wenn ein Aufenthaltstitel vorliegt.
Geduldeten Ausländern und Asylbewerbern kann die Beschäftigung im Ermessen der Ausländerbehörde erlaubt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten (Bosnien-Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Ghana, Senegal, Kosovo, Albanien und Montenegro) gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot.
Für Asylbewerber aus sonstigen Herkunftsländern kann die Beschäftigung erlaubt werden, wenn insbesondere die Identität durch Vorlage eines gültigen Nationalpasses geklärt ist, sie aus Staaten mit einer hohen Anerkennungswahrscheinlichkeit kommen (Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien) oder eine die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung beabsichtigt ist.
Für Fragen rund um eine Beschäftigung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Ausländerbehörde gerne zur Verfügung.
Der Arbeitsaufnahme von Angehörigen von Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums steht nach wie vor der seit 1973 bestehende Anwerbestopp entgegen. Das Zuwanderungsgesetz hält an diesem Grundsatz fest, lässt jedoch gegenüber den bisherigen Regelungen in einem größeren Maße Ausnahmen zu. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit wird wesentlich erleichtert. Zum einen wird in bestimmten Fällen ein Rechtsanspruch eingeräumt. Zum anderen wird mit § 21 AufenthG erstmals eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen. Der Begriff der Erwerbstätigkeit wird neu definiert und umfasst nun den der Beschäftigung (§ 7 SGB IV) und der selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG).
Beschreibung
Seit November 1973 besteht für Arbeitnehmer aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ein Anwerbestopp, an dem auch das Zuwanderungsgesetz festhält. Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören die Mitgliedsstaaten der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen und seit 1. Mai 2004 die mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten im Rahmen der EU-Osterweiterung (siehe EU-Osterweiterung) sowie Zypern und Malta. Aufgrund verschiedener Abkommen mit der Schweiz werden Schweizer Bürger praktisch wie EU-Bürger behandelt (siehe EU-Bürger).
Das Zuwanderungsgesetz hält zwar nach wie vor an dem Grundsatz des Anwerbestopps fest, schafft jedoch mehr Ausnahmetatbestände. Für bestimmte Ausländergruppen besteht ein Rechtsanspruch auf Erwerbstätigkeit und damit auf umfassenden freien Zugang zum Arbeitsmarkt, einschließlich selbständiger Tätigkeit (z.B. für Asylberechtigte, in Familiennachzugsfällen, für ehemalige Deutsche oder im Rahmen der Wiederkehroption). Die Einreise von Hochqualifizierten wird nicht mehr nur auf IT-Spezialisten beschränkt, sondern ist nun generell möglich. Hochqualifizierten kann unter bestimmten Voraussetzungen sofort eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (§ 19 AufenthG). Weitere Möglichkeiten zur Aufnahme einer Beschäftigung ergeben sich aus der Beschäftigungsverordnung (BeschV) und der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV), so z.B. für Au-pair-Beschäftigte, Wissenschaftler, Fachkräfte, Künstler, u.a.). Des weiteren können Ausnahmen zugelassen werden für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA.
Für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wurde mit § 21 AufenthG erstmals eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen, die der Bedeutung des Zuwanderungstatbestandes der selbständigen Erwerbstätigkeit angemessen Rechnung trägt. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann danach erteilt werden, wenn
- ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder
- ein besonderes regionales Bedürfnis besteht und
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Als Regelannahme für ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder besonderes regionales Bedürfnis gilt die Investition von mindestens 1 Million €, verbunden mit der Schaffung von mindestens 10 Vollzeitarbeitsplätzen.
Im übrigen legt die Beurteilung der zu treffenden Prognoseentscheidung verschiedene Kriterien fest, die als Regelbeispiele nicht abschießend sind. Regelmäßig zu berücksichtigen sind
- die Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee,
- die unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers,
- die Höhe des Kapitaleinsatzes,
- die Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation und
- der Beitrag für Innovation und Forschung.
Ohne nähere Prüfung des öffentlichen Interesses wird die selbständige Tätigkeit in der Regel zugelassen bei
- Angehörigen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (u.a. Island, Liechtenstein und Norwegen),
- Bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen nach Maßgabe der Assoziationsvereinbarungen zwischen diesen Staaten und der EU und bei
- schweizerischen Staatsangehörigen.
EU-Staatsangehörigen bedürfen für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit keiner ausländerrechtlichen Erlaubnis. Die Notwendigkeit gewerberechtlicher und standesrechtlicher Erlaubnisse bleibt hiervon unberührt.
Keine gesonderte Prüfung ist in den Fällen eines Rechtsanspruchs auf Erwerbstätigkeit, und damit auch einer selbständigen Tätigkeit, erforderlich (vgl. Ausführungen weiter oben).