Warum Überwachung von Betrieben und Gaststätten?
Nach dem Grundgesetz Art. 12 haben alle Deutschen das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Im Interesse der Allgemeinheit muss allerdings die ordnungsgemäße Ausübung der Gewerbetätigkeit stets gewährleistet sein.
Im Sinne des Verbraucherschutzes umfasst die Gewerbeüberwachung des Ordnungsamtes daher Maßnahmen, die die Einhaltung gewerbe- bzw. handwerksrechtlicher Bestimmungen durch die Gewerbetreibenden sicherstellen sollen.
Wer wird überwacht?
In erster Linie werden die erlaubnispflichtigen und überwachungsbedürftigen Betriebe überprüft. Dazu gehören z.B. folgende Gewerbe:
Bewachungsgewerbe
- Gaststätten
- Arbeitnehmerüberlassung
- Heilpraktiker
- Makler, Bauträger, Baubetreuer
- Pfandleiher
- Reisegewerbe
- Spielhallen
- Versteigerergewerbe
- Personenbeförderung (Taxen- und Mietwagenverkehr, Omnibusverkehr)
- Fahrschulen ab 3,5 t
- Schornsteinfeger
- Handel mit Schusswaffen
- An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeugen, Schmuck, Altmetallen
- Detekteien
- Schlüsseldienst
Weitere erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe finden Sie hier.
Generell kann jedoch jeder Gewerbebetrieb überprüft werden. Ausschlaggebend für die Überprüfung sind i.d.R. Beschwerden oder Hinweise von der Öffentlichkeit bzw. anderen Behörden.
Worin besteht die Überwachung?
Bei Betriebsprüfungen wird kontrolliert, ob die Gewerbetreibenden die gewerberechtlichen Bestimmungen beachten und ihre Geschäfte ordnungsgemäß führen, so dass eine wirtschaftliche Schädigung der Verbraucher und Geschäftspartner vermieden werden kann.
Leichtere Mängel können oft bereits durch Beratungen behoben werden, während schwerere Verstöße unterschiedlich geahndet werden können. Im Extremfall kann das Gewerbe untersagt bzw. dessen erforderliche Erlaubnis widerrufen werden.
Überwachungsbedürftige Betriebe
Einige Gewerbe werden der staatlichen Überwachung unterworfen, um in gewerblich sensiblen Branchen den Kunden zu schützen.
Wenn Sie ein überwachungspflichtiges Gewerbe ausüben, müssen Sie unverzüglich nach der Gewerbean- oder Gewerbeummeldung ihre Zuverlässigkeit nachweisen.
Hierzu ist ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister "zur Vorlage bei einer Behörde" vorzuweisen.
Bei folgenden Gewerbezweigen handelt es sich gem. § 38 GewO um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe:
- An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
- hochwertigen Konsumgütern z.B. Unterhaltungselektronik, Fotoapparaten, Teppichen usw.
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen oder entsprechender Ware
- Altmetallen
- Edelsteine, Perlen und Schmuck
- Auskunfteien, Detekteien
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, einschließlich Schlüsseldienste
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkszeuge
Betriebsprüfung
Aufgrund der vorgeschrieben Gewerbean-, -um- und -abmeldungen kann das Ordnungsamt, Abteilung Gewerberecht, der Stadt Coburg ein genaues Register der in seinem Bereich ansässigen Gewerbebetriebe führen. Anhand dieses Gewerberegisters kann die Behörde alle erlaubnis- und überwachungspflichtigen Gewerbebetriebe filtern, die sie dann nach einem einzelfallspezifisch festgelegten Zeitpunkt unangekündigt überprüft.
Eine Betriebsprüfung ist eine behördliche Nachschau bei einem Gewerbetreibenden zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit. Hierzu hat der Gewerbetreibende bei Aufforderung alle geschäftlichen Unterlagen der letzten 5 Jahre vorzulegen. Außerdem hat er den Prüfern alle der Überwachung dienenden Auskünfte zu erteilen.
Von der persönlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden kann nicht mehr ausgegangen werden bei:
- einschlägigen strafrechtlichen Verfehlungen
- erheblichen Steuerschulden
- Rückständen bei den Sozialversicherungsträgern
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Oftmals finden die Betriebskontrollen aufgrund von Hinweisen und Beschwerden statt, die schriftlich, telefonisch oder persönlich abgegeben werden können. So werden insbesondere kontrolliert:
die Einhaltung
- von Lärmgrenzen,
- des Ladenschlussgesetzes,
- des Sonn- und Feiertagsgesetzes,
- des Nichtraucherschutzgesetzes,
- des Schwarzarbeitergesetzes und
- der Preisangabeverordnung
und ob
- die Erlaubnis für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt bzw.
- eine im Handwerk tätige Person in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Mögliche Folgen bei festgestellten gewerberechtlichen Verstößen
Reicht eine bloße Beratung nicht mehr aus, können folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- gebührenfreie Verwarnung
- kostenpflichtige Verwarnung
- Bußgeldbescheid bei Ahndung einer Ordnungswidrigkeit
- Hinzuziehung der Staatsanwaltschaft bei Verdacht auf eine Straftat
- Gewerbeuntersagung
- Erlaubniswiderruf
Bußgelder über 200 €, strafgerichtliche Verurteilungen und Zurücknahme bzw. Widerruf einer bereits erteilten Gewerbe-Zulassung bewirken einen Eintrag ins Gewerbezentralregister.