Namensführung in der Ehe
Die Namensführung einer Person richtet sich nach dem Recht des Staates, dem sie angehört.
Das Namensrecht kennt in Deutschland (auch für eine nachträgliche Bestimmung der Namensführung) folgende Möglichkeiten:
Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht
Keine Bestimmung eines Ehenamens
Sie geben keine Erklärung zur Namensführung in der Ehe ab:
Jeder Ehegatte behält seinen bisher geführten Namen.
Eine spätere Ehenamensbestimmung während Bestehens der Ehe ist jederzeit möglich.
Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens (Ehenamens)
Sie bestimmen den Geburtsnamen/bisherigen Namen des Mannes oder der Frau zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen).
Eine spätere Hinzufügung ist nur möglich, wenn der Ehename nicht aus mehreren Namen besteht.
Während Bestehens der Ehe kann ein Ehename nicht mehr abgelegt werden.
Bestimmung eines Beleitnamens (unechten Doppelnamens) durch einen der beiden Ehegatten
Der Ehegatte, dessen Geburtsname/bisheriger Name nicht Ehename wurde, kann dem Ehenamen den bisher geführten Namen oder seinen Geburtsnamen hinzufügen, d. h. voranstellen oder anfügen, wenn der Ehename eingliedrig ist. Besteht der Name, der hinzugefügt werden soll, aus mehreren Teilen, kann nur ein Teil vorangestellt oder angefügt werden.
Ein späterer Widerruf der Voranstellung oder Hinzufügung ist einmal möglich, allerdings kann dann keine erneute Hinzufügung erklärt werden.
Namensführung nach ausländischem Recht
Wir können Ihnen hier leider keine Aufstellung über die Namensführungsvarianten aller in Frage kommender Rechte darstellen. Bei Namensführung nach ausländischem Recht beraten wir Sie gerne.