Alle aufgeführten Informationen sind allgemeiner Natur und können nicht jeden Einzelfall abdecken. Welche Unterlagen Sie individuell benötigen, hängt ganz von Ihrer persönlichen Situation ab. Nehmen Sie also frühzeitig Kontakt mit uns auf, um genau abzuklären, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen und welche Gebühren auf Sie zukommen.
Um die Echtheit ausländischer Dokumente beweisen zu können, ist es erforderlich, dass diese ggf. mit einer Überbeglaubigung (Legalisation oder Apostille) versehen ist. Bei manchen Staaten ist auch die inhaltliche Überprüfung notwendig. Für weitere Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Legen Sie bitte immer aktuelle Originaldokumente vor, d.h. Urkunden die neu ausgestellt wurden. Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden ist stets eine deutsche Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers erforderlich.
Für das Anerkennungsverfahren ist die Vorlage des Originals Ihres rechtskräftigen ausländischen Scheidungsurteils mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers erforderlich.
Sofern Sie in einem Staat geschieden wurden, der ein "vorläufiges" und ein "endgültiges" Scheidungsurteil kennt, sind beide Urteile im Original und deutscher Übersetzung vorzulegen.
Falls Sie im Besitz einer Scheidungsurkunde sind, legen Sie auch diese samt deutscher Übersetzung vor. Ferner benötigen wir das Original der ausländischen Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der geschiedenen Ehe bei Eheschließung in Deutschland (Hinweis: Das Familienbuch ist nicht das Stammbuch der Familie).
Haben Sie zwischen dem 01.01.1958 und dem 01.01.2009 in der Bundesrepublik oder zwischen dem 03.10. 1990 und dem 01.01.2009 in den neuen Bundesländern geheiratet, wurde über diese Eheschließung vom Standesamt ein Familienbuch angelegt, das nun als Heiratseintrag fortgeführt wird. Die Abschrift erhalten Sie vom Standesamt Ihres Eheschließungsortes. Bitte legen Sie diese Ihrem Antrag bei.
Außerdem ist die Vorlage eines Verdienstnachweises erforderlich, da die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung gebührenpflichtig ist.
Sie können die Anerkennung Ihrer ausländischen Entscheidung in Ehesachen selbst direkt beim Präsidenten des Oberlandesgericht München, Postfach, 80097 München beantragen. Von der dortigen Homepage kann auch der Antragsvordruck heruntergeladen werden.
Über weitere Einzelheiten beraten wir Sie gerne.
Oberlandesgericht München