Anspruch hat, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann.
Bedürftige, die weder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und keine Leistungen der Grundsicherung erhalten, bekommen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Wer erhält Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?
Einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen kann stellen, wer das 65. Lebensjahr vollendet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Personen zwischen dem 18. und 64. Lebensjahr können einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellen, wenn Sie unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten und bei denen es unwahrscheinlich ist, das die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Dazu gehören z. B. Menschen die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (früher Erwerbsunfähigkeitsrente) beziehen. Diese Rente darf nicht befristet sein, d. h. sie muss bis zum Erreichen der Regelaltersrente zum 65. Lebensjahr bewilligt sein.
Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen, die in den letzten zehn Jahren Ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Was gehört zum notwendigen Lebensunterhalt?
Dieser Begriff umfasst den Bedarf eines Menschen.
Er setzt sich insbesondere zusammen aus:
- Ernährung
- Bekleidung
- Bedürfnisse des täglichen Lebens
- Gesundheitspflege
- angemessene Unterkunft
- Freizeit, Unterhaltung und Kultur
- Heizung und Haushaltsenergie
- notwendige Hausratsgegenstände
- Nachrichtenübermittlung
Der monatliche Bedarf eines Menschen wird in den sogenannten Regelsätzen erfasst. Dieser Regelsatz deckt die Bedarfskosten Ernährung, Bekleidung, Bedürfnisse des tägl. Lebens, Einrichtungsgegenstände, Gesundheitspflege, Nachrichtenübermittlung, Freizeit ab.
Der Haushaltsvorstand erhält den sog. Eckregelsatz. Für Haushaltsangehörige sind weitere Regelsätze abhängig von deren Alter festgelegt. Zusätzlich zum Regelsatz können Mehrbedarfe gewährt werden.
Soweit jemand z. B. wegen Krankheit, eingetragener Gehbehinderung in seinem Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaft, Alleinerziehung oder einer Maßnahme der Eingliederungshilfe einen höheren Bedarf hat, erhält er einen Zuschlag zu seinem Regelsatz, den sog. Mehrbedarf.
Der Bedarf errechnet sich im Normalfall wie folgt:
Regelsatz
+ evtl. Mehrbedarf
+ angemessene Kosten der Unterkunft (maximal bis zur jeweiligen Mietobergrenze)
+ angemessene Heizungskosten als Pauschale
= Bedarf
Diesem Bedarf wird das dem Haushalt zufließende Einkommen entgegengesetzt.
Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft (ab 01.01.2018, PDF, 112 KB) >>
Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft (ab 01.01.2020, PDF, 502 KB) >>
Was gehört zum Einkommen und Vermögen?
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld und Geldeswert. Das können z. B. sein: Altersrente, Witwenrente, Waisenrente, Unfallrente, Kindergeld, Unterhaltsleistungen oder Erwerbseinkommen. Manche Einkommen z. B. Pflegegeld sind in der Grundsicherung von der Anrechnung ausgenommen.
Das Einkommen wird nun dem ermittelten Bedarf gegenübergestellt. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, kann dem Antragsteller die fehlende Differenz als laufende monatliche Grundsicherungsleistung bewilligt werden. Verfügt jemand über Einkommen das höher ist als sein Bedarf, so ist er nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht bedürftig und sein Antrag wird abgelehnt.
Neben dem Einkommen wird auch das Vermögen überprüft. Hierzu zählt grundsätzlich alles verwertbare Vermögen wie z. B. Sparbücher, Bargeld, aber auch z.B. Hausanteile und Wohnrechte. Auch ein eigener PKW kann unter Umständen verwertbares Vermögen darstellen. Es gibt aber auch bestimmte Vermögensformen, von deren Einsatz die Grundsicherung nicht abhängig gemacht werden kann. Insbesondere sind kleinere Barbeträge oder sonstige kleine Geldwerte vom Einsatz ausgenommen.
Nach § 28 Abs. 2 SGB XII gelten in der Stadt Coburg folgende Regelsätze für die Bemessung der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
Regelbedarfsstufen
2021
Ab dem 01.01.2021 beträgt
die Regelbedarfsstufe 1 446,-- Euro,
die Regelbedarfsstufe 2 401,-- Euro,
die Regelbedarfsstufe 3 357,-- Euro,
die Regelbedarfsstufe 4 373,-- Euro,
die Regelbedarfsstufe 5 309,-- Euro,
die Regelbedarfsstufe 6 283,-- Euro.
2022
Ab dem 01.01.2022 beträgt
die Regelbedarfsstufe 1 449,-- Euro,
die Regelbedarfsstufe 2 404,-- Euro,
die Regelbedarfsstufe 3 360,-- Euro,
die Regelbedarfsstufe 4 376,-- Euro,
die Regelbedarfsstufe 5 311,-- Euro,
die Regelbedarfsstufe 6 285,-- Euro.