Amtliche Kennzeichen sind nicht mehr zulässig, nur noch als Euro-Kennzeichen.
Ein Kennzeichen anderer Größe kann durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständige im Gutachten Angaben zu abweichenden Kennzeichengrößen gemacht hat.
Im Gesetz verlangt man, dass erst bauliche Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen sind, bevor eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Dieses darf aber keinen unzumutbaren Aufwand verursachen.
Die Entscheidung fällt im Rahmen einer Begutachtung des Fahrzeuges bzw. muss das Fahrzeug vorgeführt werden.