Die zuständigen Immissionsschutzbehörden beraten Bürger und Betreiber von Anlagen über Fragen des Immissionsschutzes.
Beschreibung
Zuständige Immissionsschutzbehörden sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden (also die Landratsämter bzw. die kreisfreien Gemeinden) und in Ausnahmefällen die Regierungen. Sie beraten die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen im Hinblick auf die Antragstellung und die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten.
In Genehmigungsverfahren nach anderen Rechtsgebieten geben die Immissionsschutzbehörden als Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen ab.
Wenn Sie Fragen, Anregungen oder Beschwerden zu immissionsschutzrechtlichen Themen haben, können Sie sich auch an die Immissionsschutzbehörden wenden, die darauf eingehen und Ihnen Auskünfte erteilen werden.
1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen)
Die Stadt Coburg kann als untere Immissionsschutzbehörde für den Vollzug der 1. BImSchV auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
Gerüche alleine sind grundsätzlich nicht gesundheitsschädlich und können ihre Ursache in verschiedensten Quellen finden. Häufige Quellen sind Verhaltensweisen wie Grillen, Kochen und Rauchen oder bestimmte Grundstücksnutzungen wie die Aufbewahrung von Mülltonen, Komposthaufen oder Tierhaltungen.
Geruchsbeschwerden im privaten bzw. im nachbarschaftlichen Bereich sind in der Regel nicht im öffentlichen Recht, sondern im Privatrecht angesiedelt. Die Stadt Coburg kann bei mietrechtlichen Angelegenheiten oder Nachbarschaftskonflikten grundsätzlich nicht eingreifen. Das Privatrecht hat hier gegenüber dem öffentlichen Recht Vorrang. Im Streitfall entscheidet ein Zivilgericht, ob die Geruchsbeeinträchtigung ortsüblich und somit hinzunehmen ist oder ob es sich um eine erhebliche bzw. unzumutbare Geruchsbelästigung handelt.
Lärmaktionsplanung
Seit dem 01.01.2021 ist die Regierung von Oberfranken für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für ganz Bayern zuständig. Informationen zur zentralen Lärmaktionsplanung stehen unter den folgenden Links zur Verfügung:
Für die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG ist weiterhin das Bayerische Landesamt für Umwelt zuständig. Das Lärmbelastungskataster des Bayerischen Landesamts für Umwelt ist unterfolgendem Link (Öffnet in einem neuen Tab)abrufbar.
Luftmessungen
Messberichte über Luftschadstoffmessungen sowie Luftgütekarten sind auf der Seite der Stabstelle Klimaschutz der Stadt Coburg veröffentlicht.
Zudem betreibt das Bayerische Landesamt für Umwelt dauerhaft eine Luftmessstation in der Losaustraße. Die aktuellen Messwerte sind unter folgendem Link (Öffnet in einem neuen Tab) abrufbar.
Mobilfunk
Für Belange der Bürger im Bereich Mobilfunk ist die Bundesnetzagentur zuständig.
Zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur gehören die Bereitstellung von Funkfrequenzen zur Ermöglichung eines störungsfreien Funkverkehrs, sowie die Prüfung ob Funkanlagen die Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern einhalten.
Die Standortinformationen der Funkanlagen, sowie Messergebnisse werden von der Bundesnetzagentur auf einer EMF-Karte veröffentlicht. Die EMF-Karte der Bundesnetzagentur ist über den folgenden Link (Öffnet in einem neuen Tab) abrufbar.
Bei weiterführenden Fragen zu Funkanlagen ist die Bundesnetzagentur der zuständige Ansprechpartner.
Windrichtungen
Die Wetterstation des Verkehrslandeplatzes Coburg verfügt über einen Laserwolkenhöhenmesser, ein Vorwärtsstreusichtweitenmessgerät und einen Windmast mit Sensoren für Windrichtung- / Geschwindigkeit, Lufttemperatur / -feuchte sowie Luftdruck.