Was ist eine Festsetzung?
Für die Veranstaltung von
kann eine sog. behördliche Festsetzung beantragt werden.
Diese spezielle Genehmigung wird in Form eines Festsetzungsbescheides nur dann erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Teilnehmer sind überwiegend Gewerbetreibende
- die für den beantragten Veranstaltungstyp (Volksfest, Messe, Ausstellung oder Markt) geltenden Kriterien sind erfüllt (§§ 64 bis 68 GewO)
- der Antragsteller besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit
- der Veranstalter muss sein Gewerbe bei der zuständigen Behörde anmelden
- die Durchführung der Veranstaltung steht dem öffentlichem Interesse nicht entgegen und die Schutzinteressen der Teilnehmer werden gewahr
- Jahr- und Spezialmärkte werden nicht in einem Ladengeschäften durchgeführt
- die Veranstaltung findet nicht an einem sog. stillen Feiertag (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag, Volkstrauertag) statt
- es sollte sich im Allgemeinen um eine regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung handeln
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Festsetzung, d. h. der festsetzenden Behörde steht kein Ermessensspielraum zu.
Zum Schutz der Teilnehmer oder zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Öffentlichkeit kann der Festsetzungsbescheid jedoch unter bestimmten Auflagen erteilt werden, z. B. den Brandschutz betreffend.
Mit der Festsetzung werden
- genauer Gegenstand
- Art und Umfang der anzubietenden Waren und Leistungen
- Zeitpunkt und Dauer
- Öffnungszeiten
- Ort der Veranstaltung
festgelegt.
Was bewirkt die Festsetzung?
Eine behördlich festgesetzte Veranstaltung kann unter bestimmten Vergünstigungen, den sog. Marktprivilegien durchgeführt werden. Marktprivilegien i. d. S. bedeuten eine Freistellung von einigen gewerberechtlichen Ge- und Verboten sowie sonstigen Vorschriften. Zu diesen gehören:
- keine Anwendung der Vorschriften des stehenden Gewerbes, z. B. die Anzeigepflicht des Gewerbes durch die Anbieter
- kein Erfordernis einer Reisegewerbekarte seitens der Anbieter im Reisegewerbe (Ausnahme: Schausteller)
- keine Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Ladenschlusszeiten, die z. B. den Warenvertrieb an Sonntagen verbieten würden; die Öffnungszeiten werden im Festsetzungsbescheid geregelt
- kein Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
- kein Beschäftigungsverbot von Jugendlichen an Samstagen, sofern die gesetzlich geregelten Ausgleichszeiten eingehalten werden
- keine Notwendigkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis, sofern nur alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle feilgeboten werden (bei geplantem Verkauf von alkoholischen Getränken ist nach § 12 GastG eine gaststättenrechtliche Gestattung erforderlich)
Die Inanspruchnahme einer oder mehrerer Marktprivilegien ohne die beantragte und durchgeführte Festsetzung der Veranstaltung kann Ordnungsmaßnahmen gegen den Veranstalter nach sich ziehen.
Neben diesen Befreiungen resultiert jedoch auch eine Verbindlichkeit für den Veranstalter aus der Festsetzung von Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten, nämlich die Verpflichtung zur Durchführung des festgesetzten Marktes.
Wahlfreiheit
Eine Veranstaltung mit gewerblichen Teilnehmern muss nicht festgesetzt werden; dem Veranstalter steht der Antrag auf Festsetzung also frei.
Es handelt sich ohne Festsetzung dann um einen privaten Markt, auf dem Gewerbetreibende Waren und/oder Leistungen anbieten. Für private Veranstaltungen gelten jedoch die Marktprivilegien nicht, d. h. dass die Vorschriften der Gewerbeordnung (z.B. Gewerbeschein- bzw. Reisegewerbekartenpflicht für die Anbieter) und des Ladenschluss-, sowie Feiertaggesetzes (z. B. kein Warenvertrieb an Sonntagen) Anwendung finden.
Wer kann eine Festsetzung beantragen?
Antragsteller ist der Veranstalter von Volksfesten, Messen, Ausstellungen und Märkten, wobei es sich sowohl um eine natürliche als auch um eine juristische Person, z. B. GmbH oder eine Personengesellschaft, z. B. OHG, handeln kann.
Auch Kommunen, Veranstaltungsgesellschaften, Gewerbevereine und Kammern können Veranstalter sein.
Was kann nicht festgesetzt werden?
Eine private Veranstaltung mit nichtgewerblichen Anbietern (z. B. Eigentümer von Gebrauchtwagen, Hobbysammler und Bastler) kann nicht festgesetzt werden.
Eine Veranstaltung mit nichtgewerblichen Teilnehmern unterliegt jedoch auch nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung, des Ladenschlussgesetzes und der Arbeitszeitverordnung. Allerdings ist das Feiertagsgesetz zu berücksichtigen.
Die Festsetzung muss schriftlich beantragt werden.
Hierfür können Sie den entsprechenden Vordruck verwenden oder auch die Festsetzung Ihrer Veranstaltung formlos beantragen.
Sollten Sie die Festsetzung formlos beantragen, dann achten Sie bitte darauf, dass Ihr Antrag mindestens folgende Angaben enthält:
-
Name und Adresse des Veranstalters
-
genaue Bezeichnung der Veranstaltung (z.B. Jahr- oder Spezialmarkt)
-
Art und Umfang der angebotenen Waren und/oder Leistungen
-
Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung
-
Öffnungszeiten
-
Veranstaltungsort
Um Ihren Antrag prüfen zu können, werden alle Behörden, die von Ihrer geplanten Veranstaltung betroffen sind, so z.B. Feuerwehr, Polizei oder Straßenverkehrsabteilung, um Stellungnahmen gebeten. Auch die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer wird von Ihrem Vorhaben unterrichtet.
Sobald Ihre Veranstaltung festgesetzt wurde, erhalten Sie den entsprechenden Festsetzungsbescheid, der gebührenpflichtig ist.