Die o.g. Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen eine andere Aufenthaltsgenehmigung als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder das Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen.