Solange Sie einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen.
Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind, vor allem Ihren Willen nicht mehr äußern können, muss ein Bevollmächtigter oder Betreuer für Sie entscheiden. Ist weder ein Bevollmächtigter noch ein Betreuer für Sie bestellt, muss bei eilbedürftigen Maßnahmen der Arzt nach Ihrem "mutmaßlichen Willen" handeln. Ihr "mutmaßlicher Wille" ist überhaupt maßgeblich für jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sich selbst nicht mehr äußern können, sofern Sie keine schriftliche Patientenverfügung erstellt haben.
Die Ermittlung Ihres "mutmaßlichen Willens" kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z.B. gegenüber Angehörigen, Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Deshalb ist es wichtig, dies vorausschauend in einer Patientenverfügung festzulegen.
Die Patientenverfügung sollte nicht nur allgemeine Formulierungen enthalten, wie z.B. den Wunsch "in Würde zu sterben", wenn ein erträgliches Leben nicht mehr möglich erscheint. Vielmehr sollte ganz konkret festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen oder fortgesetzt werden darf. Es ist empfehlenswert, hierzu ein ärztliches Beratungsgespräch zu führen.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1. September 2009 zur Patientenverfügung Regelungen getroffen, die insbesondere verlangen, dass Patientenverfügungen schriftlich abgefasst werden.