Die Gaststättenerlaubnis in der Stadt Coburg kann ausschließlich über das Ordnungsamt, Abteilung Gewerberecht beantragt werden.
Erlaubnisverfahren
Im Erlaubnisverfahren wird zwischen folgenden Fällen unterschieden:
- eine bereits bestehende Gaststätte wird in unverändertem Umfang und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt/ übernommen (Fortführung)
- eine Gaststätte wird neu errichtet (Neuerrichtung)
- eine bestehende Gaststätte wird in Größe, Raumaufteilung oder Funktionalität verändert (Änderung)
Ein bestehender Betrieb kann in aller Regel in unverändertem Umfang und Ausmaß nahtlos übernommen/ fortgeführt werden, wenn die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben ist. Ein schnelles und vereinfachtes Verfahren ermöglicht Ihnen eine fließende Betriebsübernahme. Ein Antrag auf Erteilung einer endgültigen Gaststättenerlaubnis muss dennoch gestellt werden.
Eine vorläufige Erlaubnis kann nicht für eine Neuerrichtung/ Änderung erteilt werden. Sofern es sich um eine Neuerrichtung handelt oder eine räumliche Änderung (insbesondere Ausdehnung) beabsichtigt ist, ist beim Stadtbauamt, Bauordnung, der Stadt Coburg eine Baugenehmigung / Nutzungsänderung (wenn die Betriebsräume zuvor nicht gastgewerblich genutzt wurden) zu beantragen. Die Anträge auf Baugenehmigung/ Nutzungsänderung und auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis können zwar auch parallel gestellt werden, jedoch ist das Vorliegen einer Baugenehmigung, die inhaltlich der Betriebsart und den Räumen der beantragten Gaststättenerlaubnis entspricht, grundsätzliche Voraussetzung für die Erlaubniserteilung.
Da im Rahmen des Baugenehmigungs-/ Nutzungsänderungsverfahrens die Lebensmittelüberwachung eine Beratungs- und Kontrollfunktion ausübt, werden auch gleich die lebensmittelrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte geprüft.
Wenn Sie zusätzliche Räumlichkeiten oder Außenflächen für Ihren Gaststättenbetrieb nutzen möchten, müssen Sie Ihre bestehende Gaststättenerlaubnis erweitern. Die Erweiterung beantragen Sie, in dem Sie auf dem Vordruck “Ergänzung der Erlaubnis vom“ ankreuzen und das entsprechende Datum einsetzen. In diesem Fall müssen Sie nur die auf das neue Projekt bezogenen erforderlichen Angaben machen und die zugehörigen Unterlagen bereitstellen.
Beachten Sie auch, dass bei der Neuerrichtung einer Gaststätte und bei Umbau oder Erweiterung eine barrierefreie Gestaltung der Betriebsräume (Zugang für behinderte Menschen zu den für Gäste bestimmten Räumen, Behinderten-WC usw.) erforderlich ist.
Vorläufige Gaststättenerlaubnis nach § 11 GastG
Eine vorhandene Gaststättenerlaubnis ist personengebunden und kann daher nicht vom Vorgänger übernommen werden. Wenn Sie also einen bestehenden Betrieb vom bisherigen Betreiber übernehmen wollen, müssen Sie eine eigene Erlaubnis beantragen.
Um den Betrieb dennoch nahtlos weiterführen zu können, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens und der Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis auf Widerruf gestattet werden, auch wenn Sie noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben. Eine solche vorläufige Gaststättenerlaubnis wird in der Regel für längstens 3 Monate erteilt. Im Antrag “Gaststättenerlaubnis“ ist anzugeben, ob eine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt werden soll.
Vorzulegen sind mit dem Antrag mindestens:
- persönliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
- Kopie des Miet-/Pacht/Kaufvertrages
Die weiteren Unterlagen, die zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis notwenig sind, können Sie nachreichen.
Voraussetzung für die vorläufige Gaststättenerlaubnis ist allerdings, dass die Gaststätte
- baulich unverändert bleibt,
- im bisher genehmigten Umfang betrieben wird und
- nicht länger als ein Jahr geschlossen war.
- Außerdem darf die Erlaubnis der Vorgängerin/des Vorgängers nicht erloschen sein.
Die Gebühr für die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis beträgt z. Zt. 50 € und ist bei Antragstellung zu entrichten. Sie wird auf die Gebühr der späteren Erlaubnis nicht angerechnet.
Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG
Die Stellvertretungserlaubnis wird auf Antrag und unter Vorlage der persönlichen Unterlagen des Stellvertreters dem Gaststätteninhaber selbst erteilt und kann befristet werden. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
Ein Stellvertreter führt den Betrieb im Namen und auf Rechnung des Gewerbetreibenden und ist in dessen Namen für die ordnungsgemäße Betriebsführung in der Gaststätte zuständig. Für die ordnungsgemäße Gewerbeausführung jedoch ist der Gewerbetreibende letztverantwortlich.
Für eine vorübergehende Vertretung im Geschäft ist keine Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG erforderlich. Eine Führung des Betriebes durch mehrere Stellvertreter ist möglich.
Voraussetzung für die Erteilung der Stellvertretungserlaubnis ist, dass dem Gewerbetreibenden die Gaststättenerlaubnis bereits erteilt wurde und noch fortbesteht. In dem Fall, dass dem Gewerbetreibenden nur die vorläufige Gaststättenerlaubnis vorliegt, kann auch nur eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis beantragt werden. Zum Antrag auf Erteilung der Stellvertretungserlaubnis müssen Sie folgende Nachweise vorlegen:
- polizeiliches Führungszeugnis der Stellvertreterin/des Stellvertreters
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unterrichtungsnachweis der IHK nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG für den/die Stellvertreter/in
- Kopie des Stellvertretungsvertrages
Die Gebühr für die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis beträgt z. Zt. 150 € und ist bei Antragstellung zu entrichten.
Lebensmittelüberwachung
Die Lebensmittelüberwachung prüft in Gaststätten regelmäßig, ob Räumlichkeiten, Küchen- und Lagereinrichtungen den Bestimmungen der Lebensmittelhygiene entsprechen und ob die lebensmittelrechtliche Vorschriften eingehalten werden.
Ein weiteres Thema ist die präventive Schädlingsbekämpfung.
Außerdem kontrolliert sie den einwandfreien Zustand der Getränke-Schankanlagen, die Lagerung und Kühlung der Lebensmittel und die korrekte Abfallentsorgung.
Die Kontrollen der Gaststätten werden nicht angekündigt. Bei Gaststätten-Neuerrichtungen und Umbauten wirkt die Lebensmittelüberwachung bereits im Baugenehmigungsverfahren mit, um sicherzustellen, dass die gaststättenrechtlichen Anforderungen auch erfüllt werden.