Wer muss sein Gewerbe abmelden?
Trotz des Grundsatzes der Gewerbefreiheit ist nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- der Beginn
- die Veränderung (z.B. Umzug innerhalb der Gemeinde, Änderung des Unternehmensgegenstandes oder Umfirmierung)
- die Beendigung
einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit im stehenden (z.B. Ladengeschäft oder Büro) oder mobilen Gewerbe (Reisegewerbe) anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind
- der Inhaber bei Einzelunternehmen,
- jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter bei Personengesellschaften (z.B. KG, OHG, BGB-Gesellschaft und
der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzlichen Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG).
Wann muss das Gewerbe abgemeldet werden?
Die Abmeldung des Gewerbes müssen Sie in folgenden Fällen vornehmen:
- Aufgabe des Gewerbes
- Verlegung des Betriebes in eine andere Gemeinde, das bedeutet Abmeldung bei der bisherigen und Anmeldung bei der neuen Gemeinde
- Austritt aus einer Personengesellschaft
- Änderung der Rechtsform
Wo muss das Gewerbe abgemeldet werden?
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bezirk das Gewerbe begonnen wurde oder das anzeigepflichtige Ereignis eingetreten ist.
Reisegewerbetreibende melden ihr Gewerbe bei der Gemeinde ab, bei der sie es beantragt hatten, d.h. an ihrem Wohnort.
Warum muss ein Gewerbe abgemeldet werden?
Der Zweck der Abmeldung eines Gewerbes ist, die beteiligten Behörden und Institutionen vom Wegfall des Gewerbebetriebes zu unterrichten und die statistische Datenerhebung aktuell zu halten.
Wenn Sie Ihr Gewerbe abmelden möchten, erhalten Sie den Antrag hierfür beim Ordnungsamt der Stadt Coburg, Abteilung Gewerberecht oder Sie können ihn per Post dort anfordern oder auch hier herunterladen.
Das Beiblatt müssen Sie zusätzlich nur dann verwenden, wenn das Unternehmen von mehreren gesetzlichen Vertretern, z.B. geschäftsführenden Gesellschaftern, vertreten wird:
- bei Personengesellschaften müssen alle Gesellschafter die Aufgabe des Gewerbebetriebes anzeigen
- bei juristischen Personen erfolgt die Gewerbeabmeldung durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter
Alternativ stehen Ihnen für die Gewerbeabmeldung auch die Kammern (siehe “Zuständige Behörde“) zur Verfügung.
Sie können die ausgefüllte Gewerbeabmeldung per E-Mail - allerdings wegen der notwendigen Unterschrift z.Zt. nur als gescannten Anhang - , per Post oder per Fax an das Ordnungsamt, Gewerberecht zu senden oder auch persönlich vor Ort abgeben bzw. durch einen Vertreter - mit schriftlicher Vollmacht - abgeben lassen. Ein Vorteil der persönlichen Vorsprache ist, dass Sie i.d.R. die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung direkt ausgehändigt bekommen, während andernfalls die Abmeldebescheinigung binnen drei Tagen zugestellt wird.
Die Gewerbeanmeldung in der Stadt Coburg kann wahlweise auch über die Kammern, d.h. abhängig von der ausgeübten Gewerbetätigkeit über die IHK bzw. die Handwerkskammer erfolgen. Die Kammern leiten die Anmeldung an das Ordnungsamt, Abteilung Gewerberecht weiter, von der der Gewerbetreibende letztlich auch die Empfangsbestätigung erhält.
Konsequenzen der Gewerbeabmeldung
Sobald Sie Ihr Gewerbe abmelden, werden alle Ämter und Institutionen, die mit Ihrem Betrieb in Verbindung stehen, von der Aufgabe Ihres Gewerbebetriebes informiert.
Dies geschieht automatisch, und zwar werden benachrichtigt:
- die Bundesagentur für Arbeit
- das Finanzamt
- das Gewerbeaufsichtsamt: Beendigung einer eventuellen Überwachung des Betriebes
- die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer: Austritt aus der jeweiligen Kammer
- das Amtsgericht
- das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenerhebung
- das Gesundheitsamt
- das Veterinäramt
- das Eichamt:
- der Landesverband der Berufsgenossenschaften: Austritt aus der jeweiligen Berufsgenossenschaft
und intern
- Lebensmittelüberwachung (z.B. bei Gaststätten)
- Stadtbauamt
- Zulassungsstelle
- Steuerabteilung
- Wohngeldstelle
Erlaubnis- / Genehmigungspflicht
Eine einmal erlangte rein personenbezogene Erlaubnis zur Ausübung einer Gewerbetätigkeit erlischt i.d.R. durch die Gewerbeabmeldung nicht.
Eine Gaststättenerlaubnis hingegen wird nicht nur personenbezogen, sondern auch raumbezogen erteilt und erlischt daher unmittelbar mit der Aufgabe eines bestimmten Gastbetriebes.
Allerdings erlöschen gem. § 49 GewO die Erlaubnisse und Konzessionen für folgende Gewerbe, wenn der Inhaber die entsprechenden Gewerbetätigkeiten während des Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat:
- Betreiben von Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO
- Schaustellung von Personen nach § 33a GewO
- Betreiben von Spielhallen nach § 33i GewO
Die Anzeige Ihrer Gewerbeabmeldung ist gleichzeitig mit der Betriebsauflösung, Betriebsverlegung in eine andere Gemeinde, dem Austritt aus der Personengesellschaft oder der Rechtsformänderung fällig.
Die Nicht-Abmeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Bei schriftlicher Abmeldung erhalten Sie binnen drei Tagen die Abmeldebestätigung sowie den Gebührenbescheid per Post. Bei persönlicher Gewerbeabmeldung wird Ihnen die Bestätigung sofort ausgehändigt.