Anträge auf die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen müssen vor Beginn von Arbeiten gestellt werden, die sich auf den Straßenverkehr - dazu gehören Straßen, Rad - und Gehwege, Bürgersteige, Fußgängerzonen, Plätze und Parkplätze - direkt auswirken können.
Wann benötigt man verkehrsrechtliche Anordnungen?
Anträge auf die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen müssen vor Beginn von Arbeiten gestellt werden, die sich auf den Straßenverkehr - dazu gehören Straßen, Rad - und Gehwege, Bürgersteige, Fußgängerzonen, Plätze und Parkplätze - direkt auswirken können.
Ist also eine Beeinträchtigung des Verkehrs zu erwarten, dann muss zuvor die zuständige Behörde Maßnahmen anweisen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und welcher Weise der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.
Anlässe für das Einholen einer Baustellengenehmigung sind z.B.
•Straßenbauarbeiten
•Aufstellen von Schuttmulden
•Verlegen von Versorgungsleitungen, Hausanschlüssen, Kanalbau bzw. Kanalanschlüsse
•Aufbauen eines Gerüstes
•Lagerung von Baumaterialien
•Aufstellen eines Krans oder anderen Arbeitsmaschinen
auf öffentlichem Verkehrsgrund.
Doch nicht nur Privatpersonen, sondern auch öffentliche Betriebe, wie z.B. der CEB (Coburger Entsorgungs- und Baubetrieb) und die SÜC (Städtische Werke Überlandwerke Coburg), müssen für Ihre geplanten Baustellen Anträge stellen.
Was wird durch den Antrag auf Einrichtung einer Baustelle geregelt?
Wenn es erforderlich wird, den öffentlichen Verkehrsraum zu nutzen, dann klärt die Behörde folgende Fragen:
•In welcher Weise muss die öffentliche Fläche abgesperrt und gekennzeichnet (z.B. durch Baulampen, Blinklichter) werden?
•Muss der Verkehr – auch bei teilweiser Straßensperrung – beschränkt, umgeleitet oder besonders geregelt werden und wie ist dies durchzuführen?
•Müssen gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden und wenn ja, wie hat dies zu geschehen?
Wer stellt den Antrag auf Einrichtung einer Baustelle?
Die Antragsstellung wird von den mit den Bauarbeiten beauftragten Bauunternehmen übernommen.
Im Folgenden soll ein Einblick in das Thema “verkehrsregelnde Maßnahmen“ in der Stadt Coburg gegeben werden. Obwohl die Inhalte mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert wurden, kann keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.
Für weiterführende Informationen und Detailfragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt, Straßenverkehrsabteilung der Stadt Coburg.
Rechtsgrundlagen
§ 45 Straßenverkehrsordnung (StVO): Erteilung von verkehrsrechtlichen Anordnungen im öffentlichen Verkehrsraum
Rechtlicher Hinweis
Bei Durchführung von Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Verkehrsgrund auswirken, müssen Sie nicht nur den Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen stellen, sondern sich auch um die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bemühen.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie eine gesonderte Genehmigung benötigen, wenn eine öffentliche Straße aufgegraben werden soll, z.B. weil Sie neue Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verlegen lassen. Unter der Rubrik “Straßen, Gewässer“ können Sie sich hier näher informieren und auch das entsprechende Antragsformular herunterladen.
Die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis und die Sondernutzungserlaubnis dienen u.a. der eigenen Rechtssicherheit, da z.B. im Falle eines Unfalls bei nicht genehmigten Baustellen oder Hindernissen im öffentlichen Verkehrsraum Sie selbst haften.
Die Einrichtung von Baustellen ohne Erlaubnis oder Verstöße gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Prüfverfahren
In jedem Fall ist vor jeder Anordnung die
zu hören.
Von den örtlichen Gegebenheiten hängt es ab, ob auch folgende Behörden hinzugezogen werden:
- SÜC (wenn z.B. Leitungen betroffen sind)
- CEB (wenn z.B. eine Aufgrabungserlaubnis notwendig ist)
- OVF (z.B. bei Verlegung von Haltestellen)
- Deutsche Bahn (wenn z.B. Bahnübergänge betroffen sind)
- Staatliches Bauamt Bamberg (z.B. bei Bundesstraßen und Staatsstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten)
- benachbarte Straßenverkehrsbehörden (wenn z.B. Umleitungen in deren Zuständigkeitsbereichen notwendig sind)
- Regierung von Oberfranken (z.B. bei Bedarfsumleitungen)
- Stadtbauamt (Verkehrsplanung)
- Grünflächenamt (wenn z.B. Bäume gefällt werden müssen)
- Feuerwehr (Aufrechterhaltung des Brandschutzes)
Bei einfachen Fällen kann die Verkehrsabteilung ihre Entscheidung unter Bezugnahme der Stellungnahmen anderer Behörden anhand der vorgelegten Pläne treffen.
Bei komplizierteren und großräumigen Vorhaben kann die Verkehrsabteilung letztendlich nur im Rahmen eines Ortstermins entscheiden, ob nach dem eingereichten Plan vorgegangen werden kann oder ob Änderungen vorgenommen werden müssen.
Im Anschluss erhält der Antragsteller – meist der Bauunternehmer – die verkehrsrechtliche Anordnung.