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Niederlassungserlaubnis


Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis.

Dieser Aufenthaltstitel dokumentiert schlechthin das Daueraufenthaltsrecht. Die Niederlassungs-erlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mehr mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, sodass z.B. auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Dementsprechend hoch sind auch die Anforderungen, etwa neben gesichertem Lebensunterhalt und ausreichendem Wohnraum ein fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis, im Wesentlichen Straffreiheit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.

Erkundigen Sie sich bei der Ausländerbehörde - der Weg lohnt sich: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Niederlassungserlaubnis.

Wenngleich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im "Normalfall" u.a. den fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, gibt es Fälle, in denen dieser Aufenthaltstitel bereits bei kürzerem Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder gar gleich als erster Titel nach der Einreise erteilt werden kann. Entsprechende Regelungen enthält das Aufenthaltsgesetz z.B. für ausländische Ehegatten von Deutschen (im Regelfall nach 3 Jahren), für erfolgreiche selbständig Tätige (im Ermessen nach 3 Jahren), für Asylberechtigte nach 3 Jahren, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung nicht vorliegen, oder für besonders hochqualifizierte Personen gleich als erster Titel (sog. Hochqualifizierte, z.B. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufs-erfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten).

Aber auch ein über fünf Jahre währender Besitz der Aufenthaltserlaubnis, nämlich deren siebenjähriger Besitz, kann für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich sein. Dies ist der Fall bei Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt worden ist. Die aus diesen Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist, mit Ausnahme der an asylberechtigte Ausländer erteilte Aufenthaltserlaubnis, zunächst nicht auf einen Daueraufenthalt angelegt. Eine aus diesen Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nämlich nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.



 
 
 
Hauptanschrift

Einwohneramt - Ausländerbehörde

Rosengasse 1
96450 Coburg
Telefon: 09561 / 89-1366
einwohneramt@coburg.de
http://www.coburg.de/auslaenderbehoerde

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Montag - Donnerstag: 08.00 bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr


 
 
 

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