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Lebensmittelüberwachung


Welcher Hintergrund steckt hinter der Lebensmittelüberwachung?

Für gesunde und sichere Lebensmittel und Produkte trägt der Unternehmer die Hauptverantwortung.

Im Sinne eines bestmöglichen Verbraucherschutzes kontrollieren die Lebensmittelbehörden, ob der Unternehmer die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für Herstellung und Vertrieb einwandfreier Erzeugnisse gewährleisten kann. So werden Verbraucher vor Gesundheitsbeeinträchtigungen, Gefahren, Irreführung und Täuschung geschützt und Rechtsverstöße geahndet.

Welche Betriebe werden überprüft?

Den Bestimmungen des Lebensmittelrechts unterliegen nicht nur Lebensmittel, sondern auch Kosmetika, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände – das sind Dinge des täglichen Gebrauchs, wie z.B. Geschirr, Spielwaren, Kleidung und ähnliches.

Überprüft werden Herstellerbetriebe, Groß- und Einzelhandelsbetriebe, Importeure in diesen Bereichen sowie Gaststätten, Imbissstuben und Märkte.

Es werden alle Betriebsräume (Produktions-, Lager-, Kühl- und Verkaufsräume), Anlagen und Geräte, Abfalllager, Transportfahrzeuge und Dokumentationen begutachtet.

Aufgaben der Lebensmittelüberwachungsbehörde

Als tragende Säule des Verbraucherschutzes stellen in der Stadt Coburg drei Lebensmittelkontrolleure, ggf. mit jeweiligen Spezialisten, sicher, dass keine Produkte in den Verkehr gebracht werden, die eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, einen wirtschaftlichen Schaden herbeiführen oder die Verbraucher über die tatsächliche Qualität täuschen könnten.

Dabei werden einerseits Betriebe u.a. hinsichtlich Ordnung und Sauberkeit, Lagerbedingungen für die verschiedenen Produkte, Einhaltung der Bestimmungen über die Abfallentsorgung und Kennzeichnung der Artikel überprüft. Andererseits nehmen die Lebensmittelkontrolleure Proben, die sie zur Untersuchung dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit überbringen.

Neben den Betriebsüberprüfungen und den Probenentnahmen gehören zu den Aufgaben der Lebensmittelüberwachung:

  • Beratung und Belehrung von Unternehmern
  • Entgegennahme von Verbraucherbeschwerden
  • Anfordern von Auskünften
  • Erheben von Verwarnungsgeldern
  • Einleiten und Bearbeiten von Bußgeld- und Strafverfahren
  • Durchführung von Sicherstellungen
  • Veranlassen von Beschlagnahmen und Betriebsschließungen

Betriebsüberprüfung

Die Überprüfung der betreffenden Betriebe erfolgt regelmäßig, wobei der Abstand der Kontrollen aufgrund der Risikoanalyse, die die Lebensmittelüberwachung erstellt, vorgegeben wird. Neben dem auf diese Weise gewonnenen Routine-Kontrollplan können auch so genannte ad hoc Kontrollen aus besonderem Anlass durchgeführt werden.

Solche Anlässe können z.B. sein: Probenbeanstandung, Verbraucherbeschwerde oder Hinweise von einer anderen Behörde. Auch Nachbegehungen zur Kontrolle der Erfüllung von Auflagen zählen nicht zu den Routineinspektionen gemäß Kontrollplan.

Bei der Routinekontrolle eines Betriebes wird die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen überprüft:

  • der Hygienezustand der Produktions- und Lagerräume (Sauberkeit, baulicher Zustand)
  • der Hygienezustand der Geräte und Ausstattung
  • die Personalhygiene (auch Umkleideräume und Toiletten)
  • der hygienische Umgang mit den Lebensmitteln
  • Kühl- und Tiefkühleinrichtungen
  • Instandhaltungsmaßnahmen durch den Betrieb
  • die Einhaltung der Temperaturanforderungen
  • das Eigenkontrollsystem
  • Produktangaben und Preisauszeichnung
  • geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen
  • die Systeme der Rückverfolgbarkeit

Bei Kontrollen außerhalb des Plans wird entsprechend des Anlasses nur jener bestimmte Teilaspekt geprüft.

Allerdings werden nicht nur Betriebe überprüft, sondern auch die zahlreichen Veranstaltungen, wie z.B. Wochenmärkte, Vereins- und Straßenfeste etc.: auch hier werden von den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Dienststelle Kontrollen durchgeführt.

Betriebskontrollen werden i.d.R. ohne Vorankündigung durchgeführt. Nur bei Überprüfung einer bestimmten Konstellation wird die Kontrolle angemeldet, um zu gewährleisten, dass der gewünschte Sachverhalt auch vorliegt. Sie wird – außer bei Gefahr im Verzug – während der üblichen Betriebszeiten an Werktagen und in Anwesenheit eines Verantwortlichen vollzogen.

Probenentnahme

Regelmäßige Kontrollen werden gemäß einem halbjährlich im Voraus erstellten Probenplan des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) durchgeführt. In diesem Probenplan werden Monitoring- und andere Überwachungsprogramme der EG und des Bundes berücksichtigt. Ergänzt wird der Plan mit Produkten, die aufgrund aktueller Ereignisse in den Blickpunkt rücken.

Ziel des Probenplanes ist es, möglichst die gesamte Angebotsbreite aller Produkte abzudecken. Nach diesem Plan werden diejenigen Lebensmittel, Kosmetika, Bedarfsgegenstände oder Futtermittel am häufigsten beprobt, die das größte Risiko für die Verbraucher beinhalten können. Produkte, die in der Vergangenheit negativ aufgefallen sind oder die als problematisch anzusehen sind (z.B. leichtverderbliche Lebensmittel wie Fleisch-, Milch- und Fischerzeugnisse) unterliegen einer besonders intensiven Überwachung. Von Erzeugnissen, die oft ohne Mängel waren, werden mit geringerer Häufigkeit Proben untersucht.

Die Überwachungsbehörde ist angewiesen, die Proben nach Möglichkeit bei den Hersteller- bzw. Importfirmen zu entnehmen, um Mehrfachbeprobungen im Einzelhandel zu vermeiden und Problemfälle bereits beim Verursacher anzugehen.

Ebenfalls im Prüfplan des LGL festgelegt sind die Untersuchungen, denen die Probe anschließend unterzogen werden muss.

Der Begriff “Probe“ bezeichnet hier den Prüfgegenstand bzw. das Untersuchungsmaterial. Abhängig vom Zweck der Untersuchung kann eine Probe sowohl ein einzelnes Lebensmittel oder -bestandteil sein als auch ein größeres Gebinde aus einer Charge.

Neben den plangemäßen Kontrollen werden zusätzlich außerplanmäßige Proben durchgeführt:

  • die Verdachtsproben
    die Probe wird gezogen, wenn bei einer Betriebskontrolle der Verdacht auf einen Verstoß auftritt oder wenn eine EU-Schnellwarnung aus anderen Ländern für dieses Produkt vorliegt
  • die Verfolgs- und Nachproben
    die Probe wird gezogen, um festzustellen, ob tatsächlich oder immer noch Beeinträchtigungen vorliegen
  • die Beschwerdeproben
    die Probe wird gezogen, wenn von Seiten der Verbraucher Beschwerden vorliegen

Die entnommenen Proben werden zur Untersuchung direkt dem LGL überstellt, und zwar meist dem Landesuntersuchungsamt Erlangen, aber teilweise auch den Landesuntersuchungsämtern Oberschleißheim oder Würzburg. Dort werden die Proben folgenden Untersuchungen unterzogen:

  • sensorische Prüfung,
    d.h. Bewertung von Geruch, Geschmack, Farbe, Konsistenz etc.; außerdem wird die Kennzeichnung und Verpackung der Produkte überprüft
  • mikrobiologische Prüfung,
    d.h. Untersuchung auf Keimbelastung oder das Vorhandensein verderbniserregender Mikroorganismen (z.B. Salmonellen)
  • chemische Prüfung,
    d.h. Untersuchung auf die Zusammensetzung (z.B. Tierart, Fleischanteil, Fremdeiweiß, Verwendung von Formfleisch)
  • Prüfung auf Zusatzstoffe,
    die entweder nicht zugelassen oder nicht kenntlich gemacht sind bzw. die zulässige Höchstmenge überschreiten

Das Landesuntersuchungsamt erstellt ein Gutachten, auf dessen Grundlage die Lebensmittelüberwachung der Stadt Coburg über die ggf. zu treffenden Maßnahmen entscheidet, um die Bevölkerung zu schützen und künftige Verstöße gegen das Lebensmittelrecht zu vermeiden.

Die Maßnahmen richten sich stets an die Hersteller der beanstandeten Produkte bzw. deren Importeure. Befindet sich die Betriebsstätte außerhalb der Kreisverwaltung der Stadt Coburg, dann wird die für den Hersteller/ Importeur zuständige Behörde informiert.

Mögliche Folgen bei festgestellten Beanstandungen

Liegen lt. Gutachten der Landesuntersuchungsämter Beanstandungen vor, entscheidet die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde über das weitere Vorgehen. Je nach Art und Schwere der Beanstandung sind folgende Konsequenzen denkbar:

  • mündliche oder schriftliche Belehrung, einen Mangel zu beheben
  • kostenpflichtige Verwarnung
  • Bußgeld bei einer festgestellten Ordnungswidrigkeit
  • Anordnung einer (vorübergehenden) Betriebsschließung
  • Warnung der Öffentlichkeit durch die Behörde vor dem Verzehr oder Gebrauch von Produkten
  • Rückruf eines Produktes
  • Anzeige an die Staatsanwaltschaft bei strafbaren oder vorsätzlichen Verstößen (in Extremfällen können Verstöße gegen das Lebensmittelrecht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belegt werden)

In der alltäglichen Praxis sind solche schwerwiegende Fälle jedoch eher die Seltenheit. Meistens genügt es, den Gewerbetreibenden zu belehren und zu beraten, wie er die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben künftig sicherstellen kann.

In allen Fällen gewährleistet eine spezifische Nachkontrolle, dass die beanstandeten Mängel behoben wurden, und für die Bevölkerung keine Gefahr mehr besteht.

Bei Routine-Kontrollen und Plan-Proben erhält der Gewerbetreibende nur im Falle von Beanstandungen eine Mitteilung in Form eines Mängelberichts und/oder einer Anordnung von Maßnahmen. Ein Negativ-Bescheid an den Unternehmer ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um eine Probe handelt, die durch eine Beschwerde hervorgerufen wurde. Dann erhält sowohl der Beschwerdeführer als auch der Gewerbetreibende eine Abschlussmeldung.



 
 
 
Hauptanschrift

Ordnungsamt

Rosengasse 1
96450 Coburg
Telefon: 09561 / 89-1321
Fax: 09561 / 89-1329
ordnungsamt@coburg.de
http://www.coburg.de/ordnungsamt

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Öffnungszeiten

Montag - Donnerstag: 08.00 bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr


 
 
 

Herr Gerhard Schinzel

Lebensmittelüberwachung

Gerhard.Schinzel@coburg.de

Telefon: 09561 / 89-2325
Fax: 09561 / 89-1329



Herr Reiner Kob

Lebensmittelüberwachung

Reiner.Kob@coburg.de

Telefon: 09561 / 89-2326
Fax: 09561 / 89-1329



 
 
 

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