Abmeldung (Nebenwohnung)
Eine Abmeldung ist nur erforderlich bei Umzug
- ins Ausland
- von der Nebenwohnung zur Hauptwohnung
- "ohne festen Wohnsitz"
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht dem, aus dessen Wohnung diese Personen ausziehen.
Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.