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Abmeldung

Abmeldung (bei Wegzug ins Ausland)


Die Pflicht zur Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde besteht bei

  • einem Wegzug in das Ausland oder
  • bei der Aufgabe einer Nebenwohnung.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands erfolgt keine Abmeldung, sondern nur die Anmeldung bei der neuen Meldebehörde.

Wenn Sie ins Ausland fortziehen, müssen Sie sich abmelden.

Den Abmeldeschein müssen Sie unterschrieben innerhalb einer Woche der für die aufgegebene Wohnung zuständigen Meldebehörde zuschicken. Dies können Sie persönlich oder auf dem Postweg erledigen.

Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung abmelden. Dies können Sie auch bei einer für Ihre weiteren Wohnungen zuständigen Meldebehörde erledigen.

Ehegatten, Eltern und Kinder mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen Abmeldeschein verwenden; es genügt wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.

Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.



 
 
 

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