Das Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz

Am 1. April 2003 trat das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) in Kraft.

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ersetzt das bisherige "Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit" (JÖSchG) sowie das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte" (GjS) und enthält einige wichtige Neuerungen. Veröffentlicht wurde es im Bundesgesetzblatt G 5702 vom 26. Juli 2002.

Änderungen ergeben sich

  • im Bereich der Abgabe von Tabakwaren (erst ab 18 Jahren)
  • beim Besuch von Kinoveranstaltungen (parental guidance – ab 6 Jahren)
  • bei der Alterskennzeichnung von digitalen Bildträgern und bei Bildschirmspielgeräten
    (nun auch bei Computerspielen)
  • durch die neuen Sparten "Infoprogramme" und "Lehrprogramme"
  • bei der Abgabe von Bildträgern in Automaten (unter bestimmten Voraussetzungen
    für Programme "o. A", "ab 6", "ab 12" und "ab 16" gestattet)
  • durch Verschärfung der Kriterien der Indizierung (z. B. bei Darstellung von Minderjährigen in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung)
  • durch Verfahrensänderungen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
    (z. B. andere Behörden und anerkannte Träger der Jugendhilfe anregungsberechtigt;
    BPjM wird ggf. von Amts wegen tätig).

Der Bayerische Landtag gab am 23. Februar 2003 seine Zustimmung zur Unterzeichnung des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV),

der in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt. Vorbehaltlich der Zustimmung durch die übrigen Länderparlamente tritt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag am 01.04.2003 in Kraft. An sein In-Kraft-Treten wurde das In-Kraft-Treten des Jugendschutzgesetzes gekoppelt. Bekanntgemacht wurde der JMStV im Bay. GVBL Nr. 5/2003 S. 147 – 159.   In diesem Staatsvertrag wird ein einheitliches Regelungswerk für den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien geschaffen. Im verfahrensrechtlichen Teil ist die Vereinheitlichung jedoch noch nicht vollständig gelungen, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk ausdrücklich ausgenommen wird. Für ihn bleibt es derzeit bei der Aufsicht durch die jeweils eigenen Gremien.
Änderungen des Jugendschutzgesetzes: Rauchen erst ab 18 Jahre
Der Gesetzgeber hat das Jugendschutzgesetz zum 01.09.2007 geändert und das Rauchen in der Öffentlichkeit unter 18 Jahre eingeschränkt. Der geänderte § 10 des Jugendschutzgesetzes hat nun folgenden Wortlaut:  "In Gaststätten, Verkaufshallen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden."  Die bisherige gesetzliche Regelung, wonach das Rauchen in der Öffentlichkeit ab 16 Jahren nicht verboten war, ist somit durch die Altersgrenze 18 Jahre ersetzt worden.


Hauptanschrift

Amt für Jugend und Familie

Steingasse 18
96450 Coburg
Telefon: 09561 / 89-1511
Jugendamt@coburg.de

Stadtplanlink



Ansprechpartner/in

Herr Rolf Grube

Stellvertr. Amtsleiter Amt für Jugend und Familie

Rolf.Grube@coburg.de

Telefon: 09561 / 89-1570
Fax: 09561 / 89-2569