Gründung im Nebenerwerb

Eine Gründung im Nebenerwerb ist ideal für alle, die ihre feste Arbeitsstelle nicht aufgeben wollen, oder die es durch andere Verpflichtungen nicht schaffen, ein Unternehmen mit einer 50-Stunde-Woche zu starten.

Unter einer Nebenerwerbsgründung versteht man eine Gründung, die neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit (als Angestellter od. als Hausfrau) ausgeübt wird und die Einnahmen daraus nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreichen. Die Gründung kann in allen Branchen erfolgen und von der Gründungsart neben einer Neugründung auch eine Unternehmensnachfolge oder ein Franchise-Unternehmen sein.

Vorteile:

  • Sie gehen ein geringes Risiko ein, da die Kosten in der Regel geringer sind als bei einer Vollerwerbsgründung und Sie meist keinen Kredit o.ä. aufnehmen müssen.
  • Sie können sich als selbständiger Unternehmer testen und gleichzeitig noch ein festes Einkommen haben.
  • Durch den Nebenerwerb können Sie Ihr festes Einkommen aufstocken.
  • Da Sie meist alleine arbeiten, müssen Sie keine Verantwortung für Mitarbeiter tragen.

Nachteile:

  • Viele Nebenerwerbsgründer haben Schwierigkeiten, einen Kleinkredit bzw. öffentliche Fördermittel zu bekommen.
  • Sie müssen sich trotzdem zu allen relevanten Themen einer Gründung informieren, einen Businessplan erstellen und im Bereich Marketing fit werden.

Folgende Kriterien sollten Sie beachten:

  • Prüfen Sie genau, ob Ihre Geschäftsidee auch vom Zeitaufwand im Nebenerwerb möglich ist.
  • Als Angestellter ist in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt, ob und in welchem Umfang Sie nebenbei erwerbstätig sein dürfen. Eine Absprache mit dem Arbeitgeber ist auf jeden Fall sinnvoll.
  • Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, können Sie nur dann weiterhin Leistungen beziehen, wenn Ihre selbständige Tätigkeit die 15-Stundengrenze pro Woche nicht übersteigt.
  • Wenn Sie mit Ihrem Nebenerwerb nur Verluste machen, akzeptiert das Finanzamt dies langfristig nicht für Abschreibungen, sondern unterstellt Ihnen "Liebhaberei".
  • Als Gründer im Nebenerwerb mit gleichzeitiger Anstellung zahlen Sie wie alle anderen Angestellten 50% Ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Arbeitslose sind über die Bundesanstalt für Arbeit sozialversichert. Auf Freiberufler trifft eine Sonderregelung zu.
  • Falls Sie nicht freiberuflich tätig sind, müssen Sie ein Gewerbe anmelden.
  • Zudem können Kammerbeiträge fällig werden.
  • Achten Sie darauf, dass Sie nicht "scheinselbständig" werden, ansonsten muss Ihr Hauptauftraggeber die Hälfte Ihrer Sozialversicherungsbeiträge zahlen bzw. wird sogar dazu gezwungen, Sie anzustellen.

Sie sind scheinselbständig, wenn:

  • Sie mehr als 84% Ihrer Umsätze von einem Auftraggeber erhalten
  • Sie Ihre Tätigkeit zuvor als Arbeitnehmer für Ihren jetzigen Auftraggeber ausgeübt haben
  • Sie sich nicht unternehmerisch verhalten, d.h. Sie akquirieren keine Kunden usw.