Gründung durch Nicht-EU-Bürger

Als Nicht-EU-Bürger müssen Sie sich neben den gängigen Formalitäten und Geschäftsplanungen noch mit anderen Voraussetzungen beschäftigen:

Sie können selbständiger Unternehmer werden, wenn Sie:

  • eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung haben,
  • mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet sind. Nach 3 Jahren Ehe erhalten Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, zuvor müssen Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.

Über Ihren Antrag zur Existenzgründung entscheidet die Ausländerbehörde, zuvor sollten Sie sich aber beraten lassen und gleichzeitig die erforderliche Stellungnahme bei der IHK zu Coburg bzw. der Handwerkskammer für Oberfranken einholen.

Das Recht, in Deutschland eine Niederlassung zu betreiben, bedeutet nicht, dass Staatsangehörige des Heimatlandes in Deutschland arbeiten dürfen. Alle Arbeitnehmer, sofern diese ebenfalls Nicht-EU-Bürger sind, benötigen neben einer Aufenthaltsgenehmigung auch eine Arbeitserlaubnis.