Gründung im Handwerk
Im Grundgesetz von Deutschland ist zwar freie Berufswahl und Berufsausübung garantiert, jedoch ist nach dem Handwerksrecht für die Selbständigkeit im zulassungspflichtigen Handwerk eine besondere Befähigung notwendig.
Nur wenn Sie z.B. erfolgreich eine Meisterprüfung abgelegt haben, können Sie sich bei der Handwerkskammer in die Handwerksrolle eintragen lassen und Ihr Unternehmen gründen. Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist außerdem möglich, wenn Sie entsprechende Qualifikationen als Diplom-Ingenieur, Ingenieur, Techniker bzw. Industriemeister besitzen. Des Weiteren ist es in Ausnahmefällen ( z. B. langjährige Gesellentätigkeit) möglich, eine Ausnahmegenehmigung bzw. eine Ausübungsberechtigung bei der Handwerkskammer für Oberfranken zu beantragen.
Im Gegensatz zu den so genannten zulassungspflichtigen Handwerken können Sie die zulassungsfreien Handwerke und die handwerksähnlich Gewerbe ohne besondere Zulassungsbedingungen selbständig ausüben. Dennoch besteht eine Pflicht zur Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Auf Antrag werden Sie daher in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe, die bei der Handwerkskammer geführt werden, eingetragen.
Seit dem 01.01.2004 gilt eine neue Handwerksordnung. In der Anlage A der Handwerksordnung finden Sie die zulassungspflichtigen Handwerke, in den Anlagen B1 und B2 die zulassungsfreien Handwerke und die handwerksähnlichen Gewerbe.
Alle weiteren Informationen erhalten Sie bei dem Existenzgründungsberater der Handwerkskammer für Oberfranken.